a) Gesetzliche Grundlage
Rz. 235
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 26 Abs. 1 FamGKG.
Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 FamGKG (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners (z.B. Entscheidungsschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht, § 26 Abs. 2 S. 2 FamGKG.
Rz. 236
Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 FamGKG haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des JVEG handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat, § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist, § 26 Abs. 3 S. 2 FamGKG.
Rz. 237
Eine generelle Auslegung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 S. 1 GKG), dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht geboten.
b) Rechtslage bis 31.7.2013 bei Vergleichsabschluss
Rz. 238
Problematisch war in der Vergangenheit die Frage der Gerichtskostenhaftung, wenn sich eine VKH-Partei im Vergleich zur Übernahme von Kosten verpflichtet hat. Die OLGs waren sehr unterschiedlicher Auffassung darüber, ob mit einer solchen Kostenübernahme nicht auch die Gerichtskostenfreiheit der VKH-Partei entfällt. Zum Teil haben selbst die Senate einzelner OLGe unterschiedliche Auffassungen vertreten, wie z.B. die des OLG Frankfurt:
Rz. 239
Zitat
"1. Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann vom Gericht auf die Zahlung von Gerichtskosten auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO schließt eine Inanspruchnahme nicht nur als Veranlassungsschuldner (§ 22 GKG), sondern auch als Entscheidungs- und Übernahmeschuldner (§ 29 GKG) ausdrücklich aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 3 GKG, der den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, nicht aber den Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG vor einem Kostenausgleich des auf die Gerichtskosten in Anspruch genommenen Gegners schützt. Da der Gesetzgeber die Problemlage kannte und er in mehreren Änderungen des GKG von der Anordnung einer Inanspruchnahme ausdrücklich abgesehen hat, fehlt es an einer Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 51, 295; NJW 2000, 3271) und Bundesgerichtshof (BGH MDR 2004, 295) haben deswegen bislang aus § 31 Abs. 3 GKG (bzw. seinen Vorläufernormen) auch nur den Kostenausgleich zwischen den Parteien, nicht aber die unmittelbare Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei durch die Gerichtskasse zugelassen."
2. Im Übrigen verletzt die nicht vorhersehbare Inanspruchnahme der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, auf Gerichtskosten deren Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn die Partei aufgrund einer langjährigen früheren Praxis mit einer solchen Inanspruchnahme zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht rechnen musste.“
c) Rechtslage seit dem 1.8.2013
Rz. 240
Mit dem 2. KostRMoG wurde die Frage der Kostenhaftung klargestellt. Entsprechende Neuregelungen, die aber für den Anwalt eine erhebliche Haftungsgefahr bergen, finden sich in § 31 Abs. 4 GKG und § 26 Abs. 4 FamGKG. Gerichtskostenfreiheit bleibt nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen bestehen.
Rz. 241
§ 31 Abs. 4 GKG wurde wie folgt geändert:
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
1. |
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, |
2. |
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und |
3. |
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.“ |
Rz. 242
§ 26 FamGKG erhielt zum 1...