Rz. 34
Eine Beiordnung ist nach Ansicht des OLG Bremen für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG dann geboten, wenn das Verhältnis der Kindeseltern zueinander überdurchschnittlich konfliktgeprägt ist, auch wenn der Vergleich mit anwaltlicher Beteiligung erarbeitet worden war. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass vorliegend besondere Umstände für die Beiordnung eines Anwalts sprachen. Vielfach wird die Beiordnung eines Anwalts für ein Vermittlungsverfahren nicht für erforderlich erachtet. Das OLG Bremen distanziert sich ausdrücklich von der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung und äußert Bedenken gegen eine restriktive Handhabung der Beiordnung. Durch das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG soll zum einen eine einverständliche Konfliktlösung ermöglicht, zum anderen aber auch eine belastende gerichtliche Vollstreckung des Umgangsrechts entbehrlich werden. Hierdurch soll auch die Belastung der Kinder bei der Ausübung und Durchsetzung des Umgangs möglichst gering gehalten werden. Zu Recht weist das OLG Bremen darauf hin, dass im Falle einer Nichtbeiordnung die Gefahr besteht, dass die Eltern mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf die betroffenen Kinder von vornherein von einem Vermittlungsverfahren Abstand nehmen und stattdessen sogleich in das Vollstreckungsverfahren übergehen oder aber ein Abänderungsverfahren betreiben, da hier die Aussicht auf Anwaltsbeiordnung deutlich besser ist.
Rz. 35
Für das Verfahren der Aufhebung einer Umgangspflegschaft, in dem keine Gerichtskosten angefallen sind, ist nach Auffassung des OLG Koblenz grundsätzlich weder eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe noch Beiordnung eines Anwalts erforderlich.
Rz. 36
In einem Umgangsvermittlungsverfahren kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Einzelfall insbesondere dann geboten sein, wenn die Elternbeziehung nachhaltig gestört und besonders konfliktbehaftet ist.
Rz. 37
Es ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. nicht grundsätzlich mutwillig, das Familiengericht ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamtes anzurufen, da das Verfahrensrecht eine grundsätzliche Pflicht zur vorgerichtlichen Beratung oder Streitschlichtung beim Jugendamt, bevor der mittellose Umgangsberechtigte das Familiengericht einschalten kann, ausdrücklich nicht vorsieht. Auch gibt es keine Pflicht im Rahmen der elterlichen Verantwortung sich unter Beachtung des Kindeswohls zu einigen. Ob die Anrufung des Familiengerichts bei unterbliebener Inanspruchnahme des Jugendamtes trotzdem mutwillig ist, ist im Einzelnen zu prüfen. Auch das OLG Saarbrücken hält ein Verfahrenskostenhilfegesuch für einen Umgangsantrag nicht für mutwillig, wenn der umgangsberechtigte Elternteil zwar keine vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche – insbesondere über das Jugendamt – unternommen hat, der betreuende Elternteil aber das beteiligte Kind gerade auf anwaltlichen Rat nicht mehr zum Umgangsberechtigten lässt.
Rz. 38
Zur Beiordnung eines Anwalts im Umgangsverfahren hat der BGH 2010 richtungweisend entschieden:
Zitat
"1. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte."
2. Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.
3. Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.
4. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.
5. Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.“
Rz. 39
Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist auch dem Antragsgegner wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen Antrag hin regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen. Das gleiche gilt für das betroffene Kind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, ebenso wie für die Mutter. Ein Verzicht auf die Beistandschaft des Kin...