Rz. 157

Zur Beweisantizipation (vorweggenommenen Beweiswürdigung) im VKH-Verfahren (hier für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren) hat das BVerfG[226] entschieden:

Zitat

"1. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Daher ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde."

2. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten." (LS d. Red.)

 

Rz. 158

Somit ist durch diese Rechtsprechung des BGH und BVerfG auch klargestellt, dass höchst strittige Rechtsfragen eben gerade nicht im VKH-Prüfungsverfahren zu klären sind und eine Beweisantizipation nur im engen Rahmen zulässig ist, und zwar dann, wenn ein sinnloser Rechtsstreit hierdurch vermieden wird. So hat denn auch das OLG Saarbrücken[227] folgerichtig entschieden:

Zitat

"Die Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch – wegen einer nach § 1578 b BGB vorzunehmenden Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf die Dauer von zwei Jahren, die bei zügiger Durchführung des Scheidungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen wären – gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB auf Null herabzusetzen ist, kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten durchentschieden werden.""

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