Rz. 240
Mit dem 2. KostRMoG wurde die Frage der Kostenhaftung klargestellt. Entsprechende Neuregelungen, die aber für den Anwalt eine erhebliche Haftungsgefahr bergen, finden sich in § 31 Abs. 4 GKG und § 26 Abs. 4 FamGKG. Gerichtskostenfreiheit bleibt nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen bestehen.
Rz. 241
§ 31 Abs. 4 GKG wurde wie folgt geändert:
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn
1. |
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat, |
2. |
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und |
3. |
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.“ |
Rz. 242
§ 26 FamGKG erhielt zum 1.8.2013 einen neuen Absatz 4:
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn
1. |
der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat, |
2. |
der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und |
3. |
das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.“ |
Rz. 243
Der Gesetzgeber begründete die Änderung wie folgt (anhand von § 31 Abs. 4 GKG für die Verfahren, bei denen das GKG zur Anwendung kommt):
Zitat
"Zu § 31 Abs. 4 GKG"
Die auf den Entscheidungsschuldner beschränkte Regelung des § 31 Absatz 3 GKG erschwert einer Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt ist, den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ganz erheblich. Liegen die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichs vor, muss die VKH-Partei entweder in Kauf nehmen, dass ihr durch die Kostenregelung im Vergleich insoweit der Schutz vor Zahlung von Gerichtskosten verloren geht, oder sie muss die Kostenregelung ausdrücklich ausklammern und insoweit auf gerichtlicher Entscheidung bestehen. Dies führt jedoch dazu, dass auch der Prozessgegner, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt ist, durch den Vergleich nicht in den Genuss der Gebührenermäßigung, insbesondere nach Nummer 1211 Nummer 3 KV GKG, kommt. Hierdurch ist dessen Vergleichsbereitschaft eingeschränkt.
Die Regelung erschwert es auch dem Gericht, ein Verfahren auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags zum Abschluss zu bringen. Die vorgeschlagene Regelung soll die Vergleichsbereitschaft auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe stärken. Sie entspricht einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 1.3.2010 5 UF 147/08 (zitiert in juris).
Die Belastung der Staatskasse dürfte sich in Grenzen halten, weil die Wirkungen denjenigen entsprechen, die im Fall einer Streitentscheidung ohnehin eintreten würden. Im Übrigen würden mögliche Mindereinnahmen durch eine Entlastung der Gerichte ausgeglichen. Ein mögliches Missbrauchspotential ist sehr gering, weil ein eigener Spielraum der Parteien für die Kostenverteilung nicht besteht. Jede Abweichung von dem Vorschlag des Gerichts würde die Schutzwirkung der vorgeschlagenen Vorschrift für die VKH-Partei entfallen lassen. …“
Rz. 244
Praxistipp
Will der eigene Auftraggeber den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht schließen, sollte sich der Anwalt den entsprechenden Hinweis an den Auftraggeber, dass er im Fall der Abweichung vom Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einer Kostenbelastung zu rechnen hat, vom Auftraggeber quittieren lassen.
Rz. 245
Wurde der Vergleich nicht auf Vorschlag des Gerichts geschlossen, ist die Gerichtskostenfreiheit für die VKH-Partei ausgeschlossen und § 26 Abs. 4 FamGKG kommt zur Anwendung. Die nach § 26 IV Nr. 3 FamGKG vorausgesetzte ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, muss bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein und kann nicht nachgeholt werden.
Vgl. zur obigen Problematik auch die ergänzenden Ausführungen in § 4 Rdn 59 ff.