Rz. 1

Soweit sich aus den §§ 76 ff. FamFG keine abweichenden Regelungen ergeben, gelten nach § 76 Abs. 1 FamFG für die Verfahrenskostenhilfe die Vorgaben der §§ 114 ff. ZPO für die Prozesskostenhilfe im Zivilprozess.[1] Hiervon abweichende Bestimmungen enthalten lediglich § 77 FamFG (zum Bewilligungsverfahren) und § 78 FamFG (zur Anwaltsbeiordnung). Da beide Vorschriften in ihrem Inhalt jedoch stark an die §§ 118 f., 121 ZPO angelehnt sind, kann teilweise auf die hierzu bereits bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Änderungen ergeben sich allerdings, soweit die ZPO-Vorschriften in Bezug genommen werden, für den Bereich der Verfahrenskostenhilfe durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts,[2] das zum 1.1.2014 in Kraft getreten ist.[3]

 

Rz. 2

Mit der Bezeichnung Verfahrenskostenhilfe[4] ist gegenüber der Prozesskostenhilfe keine inhaltliche Änderung verbunden.

 

Rz. 3

Wurde noch vor dem 1.9.2009 – nach altem Recht – ein Prozesskostenhilfegesuch für einen (nur) für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigten Antrag eingereicht, so richtet sich das Verfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nachfolgender Antragseinleitung nach neuem Recht.[5]

[1] Für Familienstreitsachen gelten die §§ 114 ff. ZPO ob der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG unmittelbar.
[2] BGBl 2013 I S. 3533 ff.
[3] Dazu Giers, Die Reform der Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe, FamRZ 2013, 1341; Viefhues, Die Reform der Prozesskostenhilfe und die Auswirkungen in familiengerichtlichen Verfahren, FuR 2013, 488; Viefhues, Die geänderten Vorschriften zur Prozesskostenhilfe und die Auswirkungen auf die familienrechtliche Praxis, FF 2014, 385.
[4] Büte, Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung in Kindschaftsverfahren, FPR 2011, 17; Nickel, Grundlagen der Gewährung von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen, NJW 2011, 1117.
[5] Vgl. BGH FamRZ 2013, 215; BGH FamRZ 2012, 783.

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