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Durch die Verfahrenskostenhilfe soll verhindert werden, dass ein Beteiligter allein aus wirtschaftlichen Gründen davon abgehalten wird, gerichtliche Hilfe bei der Durchsetzung seiner Rechte in Anspruch zu nehmen. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtsfürsorge.[6] Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gebieten eine weitgehende Gleichstellung Bemittelter mit Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.[7] Hierbei ist davon auszugehen, dass der Bemittelte seine Erfolgsaussichten im Verfahren vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko einkalkuliert.[8] Diese Anforderungen gelten daher auch für den um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Unbemittelten. Dabei darf aber bei dem Rechtssuchenden nicht der Eindruck entstehen, dass es vordringliche Zielsetzung der Gerichte ist, die Interessen des Justizfiskus zu wahren.[9] Gerade in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren steht, anders als in ZPO-Verfahren, nicht allein der Erfolg als solcher zur Diskussion, sondern regelmäßig das Schicksal einer Familie, zumindest das Wohl des betroffenen Kindes.

[7] BVerfG NJW 1995, 1415; BVerfG NJW 1991, 413; siehe hierzu auch ausführlich Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, § 114 Rn 2.
[8] BVerfG NJW 1995, 1415.
[9] OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1083.

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