1. Keine VKH bei Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?
Rz. 228
In der Praxis ist oft zu beobachten, dass Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, obwohl ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht, mit der Folge, dass die VKH vom Gericht aufgrund eines bestehenden Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss abgelehnt wird. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn sich aus dem Vortrag im Antragsentwurf ergibt, dass der Verfahrensgegner prozesskostenvorschusspflichtig und auch -fähig wäre (z.B. in Unterhaltsverfahren, wenn zum Einkommen des Antragsgegners, das der Berechnung des Unterhaltsanspruchs gedient hat, vorgetragen wird).
Rz. 229
Der Verfahrenskostenvorschuss kann auch durch Raten geleistet werden, wenn eine Einmalzahlung finanziell nicht möglich ist.
Rz. 230
Nach Meinung des BGH stellt ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (§§ 1360a Abs. 4 i.V.m. 1361 Abs. 4 S. 4, 1610 Abs. 2 BGB) Vermögen dar und führt damit zur Ablehnung der begehrten VKH. Ob ein Verfahrenskostenvorschussanspruch besteht oder nicht bzw. ob dieser durchgesetzt werden kann oder nicht, ist vom Antragsteller darzulegen. So versagte das OLG Zweibrücken die begehrte VKH in einem Fall, in dem für eine isolierte Angelegenheit VKH beantragt worden ist, nachdem versäumt wurde, vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Verfahrenskostenvorschuss zu fordern.
Rz. 231
Über § 246 FamFG besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Kostenvorschuss für jedes gerichtliche Verfahren durch einstweilige Anordnung titulieren zu lassen, selbst dann, wenn ein dringendes Bedürfnis nicht gegeben ist. Die einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
Rz. 232
Ein Verfahrenskostenvorschuss kann auch von einem volljährigen Kind beansprucht werden, das sich noch in Ausbildung befindet und deshalb noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat; der Verfahrenskostenvorschuss geht der VKH-Bewilligung vor, wenn sich der Vorschuss zeitnah realisieren lässt.
Zum Gegenstandswert für derartige einstweilige Anordnungsverfahren siehe § 4 Rdn 627.
Rz. 233
Sofern zum Vermögen eines minderjährigen Beteiligten ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen den ihn vertretenden Elternteil gehört, so erstrecken sich die Prüfungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Elternteils.
Rz. 234
Wird der geltend gemachte Trennungsunterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach bestritten, kann da Gericht den Anspruchssteller nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht auf einen Verfahrenskostenvorschussanspruch verweisen. Die Entscheidung überzeugt nicht. Ein solcher Verfahrenskostenvorschussanspruch kann im Rahmen der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, für das wiederum VKH beantragt werden kann; hier könnte ein entsprechender Antrag zügig entschieden werden.
2. Gerichtskostenhaftung
a) Gesetzliche Grundlage
Rz. 235
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, § 26 Abs. 1 FamGKG.
Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 FamGKG (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners (z.B. Entscheidungsschuldners) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht, § 26 Abs. 2 S. 2 FamGKG.
Rz. 236
Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 FamGKG haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des JVEG handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat, § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist, § 26 Abs. 3 S. 2 FamGKG.
Rz. 237
Eine generelle Auslegung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 S. 1 GKG), dass auch bei nachträglic...