Rz. 21

Hingegen dürfte es dabei bleiben, dass die Klage auf konstitutive Ungültigerklärung und diejenige auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit denselben Streitgegenstand darstellen. Denn die Gesetzesmaterialien, die sich intensiv mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzen und gewünschte Änderungen klar bezeichnen, lassen hier keinen Änderungswillen erkennen. Vielmehr betont der Gesetzgeber, dass inhaltliche Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage mit der Legaldefinition von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nicht verbunden sein sollen.[20] Die Anfechtung mit dem Ziel der Ungültigerklärung umfasst somit auch das Rechtsschutzziel einer Nichtigkeitsfeststellung.

 

Rz. 22

 

Praxistipp

Wenn das Gericht entgegen dem Antrag auf (konstitutive) Ungültigerklärung von der (deklaratorisch festzustellenden) Nichtigkeit eines Beschlusses ausgeht, kann es aufgrund des identischen Streitgegenstandes nach wie vor ohne Hinweis hierauf entsprechend tenorieren. Umgekehrt bedarf es auf Seiten des Klägers weder eines Hilfsantrags noch gar einer Klageänderung.

[20] BT-Drucks 19/18791, S. 80.

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