a) Fortführung der Systematik des früheren Rechtes

 

Rz. 73

Im Grundsatz führt das WEMoG die Systematik des früheren Rechtes fort, wonach die materiellen Voraussetzungen der Entziehung in einer Generalklausel (nunmehr § 17 Abs. 1 WEG) kodifiziert sind, die durch ein Regelbeispiel konkretisiert wird. Dies ermöglicht es, wie früher, schon bei einmaligen, aber besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, etwa bei körperlichen Übergriffen, auch ohne Vorliegen der im Regelbeispiel geregelten Voraussetzungen, insbesondere ohne Abmahnung, auf die Generalklausel zurückzugreifen. Im Übrigen kann zur Frage der besonders schweren Verletzung von Verpflichtungen gegenüber den Miteigentümern auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da die Generalklausel des § 17 Abs. 1 WEG inhaltlich und mit Ausnahme der Rolle, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zukommt, auch wörtlich § 18 Abs. 1 WEG a.F. entspricht.

b) Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Rz. 74

Neu als Grund für die Entziehung in das Gesetz eingefügt ist die Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Sache nach war dies schon nach altem Recht selbstverständlich. Denn die Nichterfüllung der Zahlungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F., die zur Entziehung führen konnte, war eine Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gerade diese Verletzung von Zahlungspflichten als Hauptanwendungsfall der Verletzung von Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft wird nunmehr mit der Streichung von § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F. als Grund einer Entziehung zwar nicht ausscheiden, aber weitgehend an Bedeutung verlieren.[71] Es verbleiben nun als Entziehungsgrund eher seltene Verstöße, etwa grobe Pflichtverletzungen des Verwaltungsbeirates bei der Überwachung des Verwalters oder gar kollusives Zusammenwirken mit ihm zum Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Entziehungsgrund in Betracht kommt ferner eine sonstige Schädigung des Gemeinschaftsvermögens, etwa die mutwillige Zerstörung des Aufsitzrasenmähers oder die Beschädigung von Baulichkeiten auf dem Nachbargrundstück, das die Wohnungseigentümergemeinschaft erworben hat. Hingegen sind Eingriffe in Einheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft auf demselben Grundstück schon als Verletzungen von Pflichten gegenüber den Wohnungseigentümern erfasst, da der Verband in dieser Konstellation Miteigentümer ist.

[71] S. u. Rdn 78.

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