a) Notwendigkeit einer Regelung
Rz. 52
Über eine Beschlussklage wird nunmehr, nach der Umorientierung des Gesetzes hinsichtlich der Passivlegitimation im Zwei-Parteien-Prozess entschieden. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen würde das Urteil daher nur zwischen Anfechtungskläger und Wohnungseigentümergemeinschaft wirken. Dies wäre nicht hinnehmbar, da dies gerade zu der gespaltenen Wirksamkeit von Beschlüssen führen würde, denen schon die Prozessverbindung nach § 44 Abs. 2 S. 3 WEG entgegenwirken will. Deswegen ordnet § 44 Abs. 3 WEG die Wirksamkeit des Urteiles in Beschlussklagen auch gegen die Wohnungseigentümer an, die nicht Partei der Beschlussklage waren. Dies gilt für alle Beschlussklagen; auch die Ersetzung eines Beschlusses wirkt also gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Hingegen gilt § 44 Abs. 3 WEG nicht in sonstigen Verfahren wegen der inneren Willensbildung, die früher ebenfalls den Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG a.F. zugerechnet wurden, also etwa auf Feststellung eines bestimmten Beschlussinhalts. Wollen die Parteien hier Rechtssicherheit, müssen sie den anderen Wohnungseigentümern bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft den Streit verkünden.
b) Nebenintervention nach § 66 ZPO
Rz. 53
Die Umstellung der Passivlegitimation bringt für die "übrigen Wohnungseigentümer", die nicht schon auf Klägerseite an der Beschlussklage beteiligt sind, erhebliche Veränderungen. Während sie nach altem Recht Partei waren und jederzeit zur Sache Vortrag zur Akte reichen konnten, den das Gericht zu beachten hatte, sind sie jetzt im Zwei-Parteien-Prozess zwischen Beschlusskläger und Wohnungseigentümergemeinschaft Dritte. Ihr Vortrag ist somit vom Gericht grundsätzlich nicht zu beachten. Dies wäre kaum hinnehmbar, da ein Beschluss auch in ihre Rechte eingreift, u.U. sogar sehr massiv wie etwa die Gestattung einer baulichen Veränderung. Der Gesetzgeber hat im Hinblick hierauf gleichwohl von einer speziellen wohnungseigentumsrechtlichen Regelung abgesehen, da bereits das allgemeine Zivilprozessrecht bereits eine ausreichende Abhilfemöglichkeit vorsieht: Der einzelne Wohnungseigentümer kann dem Rechtsstreit gemäß §§ 66 ff. ZPO auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft beitreten, was § 44 Abs. 4 WEG kostenrechtlich berücksichtigt. Dies bedarf eines Schriftsatzes nach § 70 ZPO. Da die Rechtskraft der Entscheidung im Hauptprozess auch zwischen dem beigetretenen Wohnungseigentümer und dem Beschlusskläger wirkt, wird er sogar zum streitgenössischen Nebenintervenienten. Er kann mithin eigenen Vortrag zur Akte reichen und ein Versäumnisurteil gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verhindern.
Rz. 54
Praxistipp
Entgegen seiner früheren Rechtsprechung, die der BGH zu Recht aufgegeben hat, kann ein Wohnungseigentümer nicht auf Seiten des Beschlussklägers in den Prozess eintreten. Hierfür besteht auch nach neuem Recht kein Bedarf. Denn jeder Wohnungseigentümer hat es in der Hand, selbst eine Beschlussklage anzustrengen. Im Gegensatz zu dem Wohnungseigentümer, der den Beschluss verteidigen will, besteht für seinen Gegner also von vorneherein nicht die Gefahr, ohne eigene Einwirkungsmöglichkeiten an die Ergebnisse eines Prozesses gebunden zu sein, den andere führen.