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Das neue Recht gibt dem Sondereigentümer, der keine Aussichten sieht, sich erfolgreich gegen eine Entziehungsklage zu verteidigen, in § 17 Abs. 4 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO. Er kann sich somit durch notarielle Urkunde wegen der Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Verpflichtung muss entsprechend § 17 Abs. 4 S. 2 WEG wie im Urteil nach § 17 Abs. 4 S. 1 WEG dahingehend lauten, sein Wohnungseigentum zu veräußern. Dieser Titel ist ebenso wie ein Urteil nach § 17 Abs. 4 S. 1 WEG Grundlage für die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch.

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