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Glücklicherweise hat der Gesetzgeber die Pflicht des Gerichtes ersatzlos gestrichen, auf erkennbar vom Kläger übersehene Tatsachen hinzuweisen, aus denen sich Nichtigkeit eines Beschlusses ergibt (§ 46 Abs. 2 WEG a.F.). Diese Vorschrift war schon nach altem Recht sinnentleert. Es war schon unklar, wieso nur der Kläger hierauf hingewiesen werden sollte. Im Übrigen steht die Entscheidung des Gerichtes bei erkennbar übersehenen Nichtigkeitsgründen ohnehin fest, da ihm nur deren deklaratorische Feststellung übrig blieb. Ein Hinweis hierauf war somit eine überflüssige Förmelei, da der Kläger sein Klageziel ohnehin erreichte und eine Reaktion auf den Hinweis weder geboten noch überhaupt sinnvoll gewesen wäre.

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