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Über den Verweis in § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG ("Beschlussklagen gemäß § 44") bietet das Gesetz nunmehr eine Legaldefinition der Beschlussklage. Hierunter fallen jetzt nur nach Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen, nicht mehr die sonstigen früher § 43 Nr. 4 WEG zugeordneten Streitigkeiten der inneren Willensbildung wie Klagen auf Feststellung des Beschlussinhalts. Gleichzeitig definiert § 44 Abs. 1 S. 1 WEG in Übereinstimmung mit dem früheren Recht die Anfechtungsklage nach dem Ziel der Ungültigerklärung und die Nichtigkeitsklage nach dem Ziel der Nichtigkeitsfeststellung.

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