a) Fortführung bisherigen Rechtes

 

Rz. 75

Fortgeführt wird die Systematik des bisherigen Rechtes auch insoweit, als die Generalklausel in § 17 Abs. 1 WEG durch ein Regelbeispiel in § 17 Abs. 2 WEG konkretisiert wird. Dieses bejaht die Voraussetzungen einer Entziehung dann, wenn der Wohnungseigentümer wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Erforderlich sind also nach Abmahnung wiederholte, mithin mindestens zwei und somit insgesamt drei Verstöße.

b) Gleichartige Pflichtverletzungen

 

Rz. 76

Diese müssen, wie nach bisherigem Recht, zwar nicht identische, aber wesensgleiche Pflichtverletzungen zum Gegenstand haben. Es genügt also, wenn der wegen einer Körperverletzung abgemahnte Wohnungseigentümer anschließend einen Miteigentümer beleidigt und einen weiteren bedroht. Denn dann richten sich alle Pflichtverletzungen gegen das Integritätsinteresse der Miteigentümer. Hingegen kann ein Entziehungsverfahren nicht darauf gestützt werden, dass der betroffene Wohnungseigentümer zunächst unrechtmäßig Gelder der Wohnungseigentümer erschlichen und nach Abmahnung zunächst einen Miteigentümer beleidigt und anschließend seine Einheit entgegen der Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung genutzt hat. Denn hierbei handelt es sich jeweils um Verstöße gegen Pflichten mit anderer Schutzrichtung.

c) Änderungen im Rahmen des Verweises auf § 14 Abs. 1, 2 WEG

 

Rz. 77

Die frühere Rechtsprechung kann auch insoweit nicht fortgeführt werden, als der Verweis des § 17 Abs. 2 WEG auf § 14 WEG damit einhergeht, dass nunmehr andere Pflichten gelten. Auffälligstes Beispiel ist wohl der Wegfall von § 14 Nr. 2 WEG a.F. Bislang wurde es durchweg für möglich befunden, ein Entziehungsverfahren darauf zu stützen, dass der Eigentümer nicht auf einen störenden Nutzer seiner Einheit einwirkt.[72] Dies wird in Zukunft nicht mehr ohne weiteres fortzuführen sein, da die Pflicht aus § 14 Nr. 2 WEG a.F. eben entfallen ist. Auch die Beschränkung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG auf Störungen des Sondereigentums kann sich insoweit auf das Entziehungsverfahren auswirken, als die Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums nicht mehr vom gesetzlichen Pflichtenkanon erfüllt ist.[73] Hier kommt ein Entziehungsverfahren nur nach einer Beschlussfassung nach § 19 Abs. 1 WEG in Betracht, da der störende Miteigentümer dann gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG verstößt.

[72] S. zuletzt BGH, Urt. v. 14.9.2018 – V ZR 138/17, ZMR 2019, 51 = ZfIR 2019, 147 m.w.N.
[73] Hierzu s.o. § 3 Rdn 21 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?