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Ersatzlos entfallen ist die von den Berufungsgerichten sehr unterschiedlich gehandhabte Möglichkeit der Kostenentscheidung zulasten des Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG a.F. Dies schließt es aber nicht aus, materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in einem getrennten Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG geltend zu machen.[56]

[56] BT-Drucks 19/18791, S. 78.

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