a) Stimmrecht

 

Rz. 31

Der Kläger war schon nach altem Recht von der Abstimmung über Fragen der Prozessführung nach § 25 Abs. 5 Fall 2 WEG a.F. ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis konnte der BGH allerdings bei Klagen gegen den Verband mangels Anpassung der Norm an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Wege einer doppelten Analogie gelangen, da nur Klagen der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer § 25 Abs. 5 WEG a.F. unmittelbar unterfielen.[32] Eine Analogie benötigt man auch heute noch. Denn der Gesetzgeber hat lediglich nach "Rechtsstreit" den Passus "der anderen Wohnungseigentümer" gestrichen, so dass Prozesse mit dem Verband nunmehr vom Wortlaut des § 25 Abs. 4 WEG erfasst sind. Hingegen ist dort nach wie vor nur von Rechtsstreitigkeiten "gegen ihn" die Rede, so dass es der anderen vom BGH entwickelten Analogie nach wie vor bedarf.

b) Teilnahmerecht

 

Rz. 32

Der Kläger darf allerdings nicht von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden, wenn das Vorgehen in seiner Beschlussklage erörtert wird.[33] Wenn eine solche Erörterung in Gegenwart des Prozessgegners nicht gewünscht ist, kann die Beratung aber außerhalb einer Eigentümerversammlung erfolgen. Zulässig ist zu diesem Zwecke auch die Unterbrechung einer Eigentümerversammlung, da der Wohnungseigentümer dadurch in seinem Teilnahmerecht nicht beschränkt wird.[34]

[33] BGH v. 8.7.2016 – V ZR 161/15, MietRB 2017, 11.
[34] BGH v. 8.7.2016 – V ZR 161/15, MietRB 2017, 11.

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