Rz. 56

Die Bindung der Sonderrechtsnachfolger an Urteile in Beschlussklagen hat keine ausdrückliche Regelung gefunden. Sie folgt wohl zumindest aus einer analogen Anwendung von §§ 265, 325 ZPO. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei Beschlüssen, die aufgrund einer gewillkürten Öffnungsklausel gefasst werden. Wird ein solcher Beschluss im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG durch das Gericht ersetzt, kollidieren nach Auffassung des Gesetzgebers die Normbefehle aus § 44 Abs. 3 WEG und § 10 Abs. 3 S. 1 WEG. Denn nach § 44 Abs. 3 WEG würde die Bindung unmittelbar durch die gerichtliche Entscheidung eintreten, nach § 10 Abs. 3 S. 1 WEG erst nach ihrer Eintragung im Grundbuch. Der Gesetzgeber entscheidet diese Kollision zugunsten des § 10 Abs. 3 S. 1 WEG. Danach handelt es sich bei § 10 Abs. 3 S. 1 WEG um die vorrangige Norm, so dass auch durch das Gericht ersetzte Beschlüsse erst mit ihrer Eintragung in das Grundbuch gegen den Sonderrechtsnachfolger wirken.[50]

 

Rz. 57

 

Praxistipp

Der Kläger einer Beschlussersetzungsklage tut in diesen Fällen gut daran, den erstrittenen Beschluss alsbald in das Grundbuch eintragen zu lassen. Allerdings steht er in diesem Fall vor dem Problem, dass die Eintragung nicht mehr von der Wohnungseigentümergemeinschaft bewilligt werden kann. Denn nicht ihre Rechte sind durch die Änderung des Grundbuches betroffen, sondern diejenigen der Wohnungseigentümer. Selbst wenn man eine gleichzeitige Klage gegen diese auf Abgabe der Bewilligung für möglich hält,[51] geht auf diesem Wege der Vorteil der neuen Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussklagen verloren.

[50] BT-Drucks 19/18791, S. 82.
[51] Hierzu s. Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 19 GBO Rn 23.

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