Rz. 43

Der Wortlaut des § 44 Abs. 2 S. 2 WEG schreibt keine bestimmte Form der Bekanntgabe vor, was nach dem Bekunden der Gesetzesmaterialien auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht. Dem Verwalter bleibt somit ein weiter Rahmen, wie er die Wohnungseigentümer informieren will. Selbst ein individueller Zugang bei den einzelnen Wohnungseigentümern ist nicht erforderlich. Der Verwalter kann also mit E-Mail, Brief oder, falls vorhanden, in einem Online-Portal der Liegenschaft über die Klageerhebung informieren. Denkbar ist auch ein Aushang, der jedenfalls dann datenschutzrechtlichen Vorgaben genügt, wenn er nur Miteigentümern zugänglich ist.

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