Rz. 33

Nicht in das neue Recht aufgenommen wurde die Sonderregelung des § 16 Abs. 8 WEG a.F., wonach Kosten eines Rechtsstreites nach § 43 WEG a.F. nicht zu den Kosten der Verwaltung gehörten. Im Umkehrschluss stellen somit die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchführung eines Verfahrens nach § 44 WEG Ausgaben dar, die in die Jahresabrechnung einzustellen sind. Der Kläger wird somit nach neuem Recht selbst im Falle seines Obsiegens anteilmäßig mit den Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft belastet, im Falle seines Unterliegens doppelt, nämlich mit seinen Kosten und denen der Gemeinschaft.

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