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Die Gesetzesmaterialien übersehen nicht, dass der Verwalter jenseits seiner eigenen Rechtsstellung Bedarf nach einer Klärung der Rechtslage haben kann. Sie nennen aber nur das Beispiel von Beschlüssen, deren Ausführung auf eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat hinausliefe und gestehen dem Verwalter hier schon aus materiellem Recht zu, den Beschluss nicht auszuführen.[23] Dies erscheint in doppelter Hinsicht zu kurz gegriffen. Denn zum einen kann die Einschätzung, ob die Ausführung eines Beschlusses auf eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat hinausläuft, durchaus zweifelhaft sein. Zum anderen können sich auch jenseits dieser dramatischen Beispiele einer Kollision mit höherem Recht Streitigkeiten über die Auslegung von Beschlüssen ergeben.

[23] BT-Drucks 19/18791, S. 80.

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