Rz. 84

Der Schuldtitel nach § 794 ZPO führt dazu, dass sich die Einleitung des Klageverfahrens erübrigt. Denn der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nun ein einfacherer Weg zur Durchsetzung eines Entziehungsanspruches zu. Eine gleichwohl erhobene Klage ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine bereits erhobene wird es nachträglich. Sie ist daher für erledigt zu erklären, woraufhin nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist. Diese Entscheidung wird regelmäßig zu Lasten des Beklagten ausgehen, da er sich in die Position des Unterlegenen begeben hat. Hingegen dürfte diese Möglichkeit ausscheiden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits ein Entziehungsurteil erstritten hat, insbesondere dann, wenn der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen ist. Denn dann ist bereits die Situation entstanden, die durch den Titel nach § 794 Abs. 1 ZPO geschaffen werden soll.

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