Rz. 37

Die Zustellung einer Beschlussklage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter ist nunmehr, da die Regelungen zum Ersatzzustellungsvertreter in § 45 Abs. 2, 3 WEG a.F. ersatzlos entfallen sind, ebenfalls Teil der allgemeinen Vertretungsregelungen des § 9b WEG. Danach wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). In der Sache handelt es sich wie nach altem Recht um einen Fall der Gesamtvertretung, so dass wie nach altem Recht bei Zustellungen an den Verband nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen Wohnungseigentümer genügt.[35] Da dies die Gefahr einer ungenügenden Weiterleitung in sich birgt, kann das Gericht allerdings nach Auffassung des Gesetzgebers verpflichtet sein, weitere Maßnahmen zur Information der Wohnungseigentümer zu ergreifen.[36]

 

Rz. 38

 

Praxistipp

Die Informationspflicht trifft das Gericht nur gegenüber den Wohnungseigentümern. Einem Kläger, der etwa noch die Zustellung an einen Ersatzzustellungsvertreter beantragt, ist nur im Rahmen der allgemeinen Hinweispflichten zu helfen. Die dabei verstreichende Zeit wird freilich in die Anfechtungsfrist einberechnet und rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung, da die Unkenntnis des neuen Rechtes kein unverschuldeter Hinderungsgrund ist.

[35] BT-Drucks 19/18791, S. 47.
[36] BT-Drucks 19/18791, S. 81.

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