1. Keine Aktivlegitimation des Verwalters für Beschlussklagen
Rz. 24
Das Gesetz übernimmt aus § 46 Abs. 1 S. 1 WEG a. F. nicht den Passus zur Klage des Verwalters. Dies erfolgt bewusst, da der Gesetzgeber die Aktivlegitimation des Verwalters in Beschlussklagen für überholt hält. Sie habe nur in Fragen der Abberufung eine Rolle gespielt, die nunmehr ohnehin unbegrenzt möglich sei. Damit folgt der Gesetzgeber implizit der h.M. die eine Anfechtungsbefugnis des Verwalters in Angelegenheiten, die nicht seine eigene Rechtsstellung betrafen, grundsätzlich verneinte.
2. Sonstige Streitigkeiten über den Inhalt von Beschlüssen
a) Das Problem
Rz. 25
Die Gesetzesmaterialien übersehen nicht, dass der Verwalter jenseits seiner eigenen Rechtsstellung Bedarf nach einer Klärung der Rechtslage haben kann. Sie nennen aber nur das Beispiel von Beschlüssen, deren Ausführung auf eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat hinausliefe und gestehen dem Verwalter hier schon aus materiellem Recht zu, den Beschluss nicht auszuführen. Dies erscheint in doppelter Hinsicht zu kurz gegriffen. Denn zum einen kann die Einschätzung, ob die Ausführung eines Beschlusses auf eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat hinausläuft, durchaus zweifelhaft sein. Zum anderen können sich auch jenseits dieser dramatischen Beispiele einer Kollision mit höherem Recht Streitigkeiten über die Auslegung von Beschlüssen ergeben.
b) Lösung
Rz. 26
Diese Schwierigkeit erscheint aber im Rahmen des neuen Rechts systemimmanent überwindbar. Der Entfall seiner Aktivlegitimation sollte dem Verwalter schon nach der früher h.M. nur die Möglichkeit nehmen, lediglich anfechtbare Beschlüsse aus eigener Initiative überprüfen zu lassen. Dies wurde letztlich damit begründet, dass er nur Ausführungs-, nicht Kontrollorgan der Wohnungseigentümer sei. Diese Frage stellt sich in den genannten Streitfällen indessen von vorneherein nicht. Im Beispiel der Gesetzesmaterialien, wonach der Verwalter ordnungswidrige oder gar strafbewehrte Handlungen durchführen müsste, liegt von vorneherein die Nichtigkeit der betroffenen Beschlüsse vor. Der Verwalter will in diesen Fällen nicht aus eigener Initiative als Kontrollorgan die Ungültigkeit der Beschlüsse überhaupt erst herbeiführen. Diese stünde schon fest. Der Verwalter hat aber ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Klärung dieser Frage, da er ja ansonsten zur Ausführung der Beschlüsse verpflichtet wäre. Nicht anders steht es bei der Frage nach dem Inhalt eines Beschlusses. Auch hier will der Verwalter nicht dessen Ungültigkeit herbeiführen, sondern gerade den korrekten Inhalt des Beschlusses erfassen, um zu wissen, was er auszuführen hat. Diese Fragen müssen indessen nicht im Wege der Beschlussklage geklärt werden Vielmehr war diese für die Klärung solcher Fragen schon nach früherem Recht nicht das wirklich geeignete Verfahren, was nicht zuletzt am Streit darüber zu ersehen war, ob die Anfechtungsfrist dort gilt. Vielmehr können Streitigkeiten um Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit und Inhalt seines Beschlusses besser durch eine Feststellungsklage im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 1–3 WEG zwischen den jeweiligen Kontrahenten geklärt werden. Soweit das Ergebnis aus diesem Verfahren auch gegen die übrigen Wohnungseigentümer wirken soll, bleibt die von den Gesetzesmaterialien zu Recht betonte Möglichkeit der Streitverkündung.