1. Änderungen im Wortlaut gegenüber § 43 Nr. 3 WEG a.F.

 

Rz. 12

Der Wortlaut des § 43 Nr. 3 WEG a.F. wurde dahingehend geändert, dass nach "Rechte und Pflichten des Verwalters" der Passus "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" gestrichen wurden. Der Gesetzgeber hielt das für eine rein sprachliche Straffung.[12] Dies ist insoweit richtig, als es bei der weiten Handhabung der Vorschrift bleibt. Dementsprechend unterfallen nach wie vor Streitigkeiten mit einem ausgeschiedenen Verwalter ebenso § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG[13] wie solche mit einem nicht wirksam bestellten Verwalter.[14] Unverändert bleibt auch, dass sowohl Streitigkeiten mit Wohnungseigentümern als auch solche mit der Wohnungseigentümergemeinschaft § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG unterfallen. Die Einfügung des Passus "einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter" durch den Rechtsausschuss ist daher deklaratorischer Natur.[15] Nach wie vor von § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht erfasst sollen solche Streitigkeiten sein, die über die gemeinschaftsbezogene Tätigkeit des Verwalters hinausgehen wie etwa die Verwaltung von Sondereigentum.[16] Das ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Vorschrift.

[12] BT-Drucks 19/18791, S. 79.
[13] BGHZ 59, 63 f.; 106, 38; BGH ZMR 2011, 570 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 19; 1991, 1363; 1994, 856; OLG Hamm NJW-RR 1988, 268; OLG Oldenburg ZMR 2008, 238; AG München ZMR 2013, 756.
[14] KG OLGZ 1976, 266 f.; NJW-RR 1991, 1363; OLG Köln NJW-RR 2005, 1096.
[15] So auch BT-Drucks 19/22634, S. 48: "dient der Klarstellung."
[16] BT-Drucks 19/18791, S. 79.

2. Streitigkeiten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens

 

Rz. 13

Ausweislich der Gesetzesmaterialien unbemerkt gelang dem Gesetzgeber mit der Streichung des Halbsatzes "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" eine wichtige Anpassung der Vorschrift an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn vom bisherigen Wortlaut waren Streitigkeiten um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht erfasst. Da auf dessen Verwaltung nach § 9a Abs. 3 WEG nunmehr die Vorschriften über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend gelten, ist es nur konsequent, Streitigkeiten ebenfalls in demselben Verfahren zu entscheiden, was die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG nun gewährleistet.

3. Gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten

 

Rz. 14

Ähnlich wie im Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG werden die massiven Änderungen hinsichtlich gemeinschaftsbezogener Rechte auch den Anwendungsbereich dieser Vorschrift ändern, hier aber verringern. Denn die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und des Gemeinschaftsvermögens ist nun nach §§ 9a Abs. 3, 18 Abs. 1 WEG Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, während diesbezügliche Vorschriften beim Verwalter (etwa § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. zur Durchführung von Beschlüssen) ersatzlos entfallen sind. Streitigkeiten hierüber sind folglich in Zukunft nicht zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern, sondern zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern und somit im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG auszutragen.

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