1. Beschränkung auf Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen
Rz. 15
Die am weitesten gehende Veränderung hat die Regelung der Zuständigkeit für Streitigkeiten um die interne Willensbildung erfahren. Diese war in § 43 Nr. 4 WEG a.F. mit der Formulierung "Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer" sehr weit gefasst. Es herrschte Einigkeit darüber, dass hierunter nicht nur die konstitutive Ungültigerklärung und die deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit sowie die Klage auf Ersetzung eines Beschlusses fielen, sondern sämtliche Streitigkeiten um die innere Willensbildung. Dies erfasste insbesondere die Klage, die Wirksamkeit von Beschlüssen[17] oder ihren Inhalt festzustellen.[18] Diese Möglichkeit lässt der jetzige Wortlaut von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG nicht mehr zu. Denn dieser enthält im Gegensatz zum weiten Wortlaut der Vorgängernorm nicht nur die ausdrückliche Beschränkung auf "Beschlussklagen", sondern verweist ausdrücklich auf § 44 WEG.[19] Die dortige Legaldefinition erfasst aber nur noch Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen.
2. Zuständigkeit für sonstige Streitigkeiten über die Willensbildung
Rz. 16
Aus dem Ausscheiden der weiteren Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen aus § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG dürfte jedoch nicht zu schließen sein, dass sie nicht mehr zu den Wohnungseigentumssachen mit dem speziellen Instanzenzug unterfallen. Es wäre widersinnig, ausgerechnet diese Verfahren mit ihren spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Fragestellungen den allgemeinen Prozessgerichten im normalen Instanzenzug zuzuweisen. Vielmehr werden sie nunmehr zwischen denjenigen, die über Wirksamkeit oder Inhalt eines Beschlusses streiten, also zwischen einzelnen Wohnungseigentümern nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder zwischen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG auszutragen sein.
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