Rz. 86

Wie das bisherige Recht (§ 18 Abs. 4 WEG a.F.) ordnet § 17 Abs. 3 WEG an, dass der Anspruch auf Veräußerung gemäß § 17 Abs. 1 WEG nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Erschwerungen oder Einschränkungen der Entziehung sind somit unwirksam. Hingegen kann die Möglichkeit der Entziehung wie nach bisherigem Recht erleichtert oder erweitert werden.[80]

[80] S. etwa Jennißen/Heinemann, WEG, 6. Aufl. 2019, § 18 Rn 43.

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