1. Grundsatz
a) Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte
Rz. 27
Nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG ist die Beschlussklage nicht mehr gegen die Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Obwohl es sich wohl um die gravierendste Änderung gegenüber dem früheren Recht handelt, bedarf es nur weniger Ausführungen hierzu, weil sich diese Änderung von selbst versteht. Sie behebt, worauf die Gesetzesmaterialien zu Recht abstellen, eine erhebliche Menge von Unzuträglichkeiten in praktischer und rechtlicher Hinsicht. Insbesondere fällt die nach altem Recht nicht lösbare Frage fort, wie die ursprünglichen Beklagten nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtung in den Rechtsmittelinstanzen zu behandeln sind, wenn nur einige von ihnen Berufung einlegen.
b) Untergemeinschaften
Rz. 28
Die Grundsätze des alten Rechtes können noch für Untergemeinschaften nutzbar gemacht werden. Untergemeinschaften sind selbst bei weitestgehender Verselbstständigung nicht (teil)rechtsfähig. Deshalb können sie auch nicht verklagt werden, was auch für Beschlussklagen gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung die Willensbildung innerhalb dieser Untergemeinschaften den der Untergemeinschaft zugehörigen Wohnungseigentümern vorbehält. Es verbleibt also bei dem schon im alten Recht nicht jedermann auf Anhieb verständlichen Grundsatz, dass eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse solcher Untergemeinschaften zwar nicht mehr gegen alle Wohnungseigentümer, wohl aber gegen die gesamte Gemeinschaft zu richten ist.
2. Entscheidungen über die Prozessführung der Wohnungseigentümergemeinschaft
a) Verwalter
Rz. 29
Mit der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Rechtsprechung des BGH zum bisherigen Recht Gesetz, wonach der Verwalter unbeschränkt zur Vertretung befugt ist. Dies folgt jetzt aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG. Er darf deshalb auch einen Rechtsanwalt beauftragen oder einen Prozessvergleich abschließen.
b) Weisungen der Eigentümerversammlung
Rz. 30
Gleichzeitig ist damit die Streitfrage endgültig entschieden, ob die Eigentümerversammlung dem Verwalter durch Mehrheitsbeschluss Weisungen, etwa zum Abschluss eines Vergleiches, erteilen darf. Die bisher teilweise verneinte Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung folgt aus § 27 Abs. 2 WEG. Allerdings wirkt sie gemäß § 9b Abs. 1 S. 3 WEG nur im Innenverhältnis.
3. Beteiligung des Klägers (§ 25 Abs. 4 WEG)
a) Stimmrecht
Rz. 31
Der Kläger war schon nach altem Recht von der Abstimmung über Fragen der Prozessführung nach § 25 Abs. 5 Fall 2 WEG a.F. ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis konnte der BGH allerdings bei Klagen gegen den Verband mangels Anpassung der Norm an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Wege einer doppelten Analogie gelangen, da nur Klagen der Wohnungseigentümer gegen einen Miteigentümer § 25 Abs. 5 WEG a.F. unmittelbar unterfielen. Eine Analogie benötigt man auch heute noch. Denn der Gesetzgeber hat lediglich nach "Rechtsstreit" den Passus "der anderen Wohnungseigentümer" gestrichen, so dass Prozesse mit dem Verband nunmehr vom Wortlaut des § 25 Abs. 4 WEG erfasst sind. Hingegen ist dort nach wie vor nur von Rechtsstreitigkeiten "gegen ihn" die Rede, so dass es der anderen vom BGH entwickelten Analogie nach wie vor bedarf.
b) Teilnahmerecht
Rz. 32
Der Kläger darf allerdings nicht von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden, wenn das Vorgehen in seiner Beschlussklage erörtert wird. Wenn eine solche Erörterung in Gegenwart des Prozessgegners nicht gewünscht ist, kann die Beratung aber außerhalb einer Eigentümerversammlung erfolgen. Zulässig ist zu diesem Zwecke auch die Unterbrechung einer Eigentümerversammlung, da der Wohnungseigentümer dadurch in seinem Teilnahmerecht nicht beschränkt wird.
4. Kosten
Rz. 33
Nicht in das neue Recht aufgenommen wurde die Sonderregelung des § 16 Abs. 8 WEG a.F., wonach Kosten eines Rechtsstreites nach § 43 WEG a.F. nicht zu den Kosten der Verwaltung gehörten. Im Umkehrschluss stellen somit die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchführung eines Verfahrens nach § 44 WEG Ausgaben dar, die in die Jahresabrechnung einzustellen sind. ...