1. Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)
a) Fortführung von § 50 WEG a.F.
Rz. 58
Grundsätzlich trägt die unterlegene Partei auch die Kosten der Nebenintervenienten. Damit wirft die Möglichkeit der Nebenintervention das aus dem früheren Recht bekannte Problem wieder auf, dass der Beschlusskläger mit einer Vielzahl von Erstattungsansprüchen rechnen muss. Das neue Recht bietet mit § 44 Abs. 4 WEG eine ähnliche Lösung an wie das alte in § 50 WEG a.F. Danach sollen die Kosten von Nebenintervenienten nur zu erstatten sein, "wenn die Nebenintervention geboten war." Damit knüpft der Gesetzgeber bewusst an das frühere Recht an. Die Gebotenheit soll wie nach dem bestehenden Recht (§ 50 WEG a.F.) zu verstehen sein. Dies ist insbesondere bei der besonderen Betroffenheit eines Wohnungseigentümers der Fall, etwa bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Gestattung einer baulichen Veränderung. Der Miteigentümer, der einen kostspieligen Anbau durch einen ebenso kostspieligen Rückbau beseitigen soll, ist weit stärker betroffen als die anderen Wohnungseigentümer, denen allenfalls eine Belastung mit den Verfahrenskosten droht. Wie nach altem Recht ist diese Frage erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, wie der Verweis in § 44 Abs. 4 WEG auf § 91 ZPO zeigt.
b) Beschränkung der Kostenlast bei einer Mehrheit von Klägern
Rz. 59
Hingegen stellen sich die sonstigen Fragen zu § 50 WEG a.F. insbesondere zur Kostenerstattung bei einer Vielzahl von Beschlussklägern nicht mehr. Deren Kostenerstattungsanspruch wird durch § 44 Abs. 4 WEG nicht eingeschränkt, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Kosten der Nebenintervention regelt. Denkbar ist allerdings wie nach bisherigem Recht, dass die Kosten nach den Maßstäben des § 91 ZPO nicht notwendig waren. Auch insoweit dürften die zum alten Recht entwickelten Grundsätze fortgelten, wonach es an der Notwendigkeit fehlte, wenn die Kläger zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, aber trotzdem jeder Anfechtungskläger eine eigene Klage einreicht. Die Entscheidung über diese Frage bleibt allerdings weiterhin dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten, so dass hiergegen Beschwerde und Rechtsbeschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässig sind.
2. Wegfall der Kostenentscheidung zulasten des Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG a.F.
Rz. 60
Ersatzlos entfallen ist die von den Berufungsgerichten sehr unterschiedlich gehandhabte Möglichkeit der Kostenentscheidung zulasten des Verwalters nach § 49 Abs. 2 WEG a.F. Dies schließt es aber nicht aus, materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter in einem getrennten Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG geltend zu machen.