1. Anfechtungsfrist
a) Anwendungsbereich
Rz. 34
Die Anfechtungsfrist des § 45 S. 1 WEG ist auf die Anfechtungsklage beschränkt. Die Nichtigkeitsklage kann, wie nach früherem Recht, ohne Einhaltung einer Frist erhoben werden, was sich bereits aus materiellem Recht ergibt. Denn ein nichtiger Beschluss entfaltet für und gegen niemanden Rechtswirkungen, was sich auch nach Ablauf eines Monats nicht ändert und folglich auch nach dieser Zeit noch vom Gericht deklaratorisch festgestellt werden kann. In der Folge hat das Gericht die Nichtigkeit eines Beschlusses, sofern der Parteivortrag hierzu Anlass bietet, auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen zu berücksichtigen.
b) Bedeutung
Rz. 35
Die früheren Fristen für Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage wurden aus dem früheren Recht wort- und inhaltsgleich in § 45 WEG übernommen. Insoweit kann im vollen Umfang auf die Kommentierungen zu § 46 Abs. 1 WEG a.F. verwiesen werden.
2. Zustellung
a) Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG)
Rz. 36
Die Sonderregelungen zur Zustellung in § 45 WEG a.F. sind entfallen. Existiert ein Verwalter, so ist die Zustellung nun von der allgemeinen Regelung des§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG umfasst, wonach der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dies gilt nunmehr auch für die Zustellung von Beschlussklagen, die gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen diese zu richten sind.
b) Fehlen eines Verwalters
Rz. 37
Die Zustellung einer Beschlussklage an eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter ist nunmehr, da die Regelungen zum Ersatzzustellungsvertreter in § 45 Abs. 2, 3 WEG a.F. ersatzlos entfallen sind, ebenfalls Teil der allgemeinen Vertretungsregelungen des § 9b WEG. Danach wird die Wohnungseigentümergemeinschaft durch alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten (§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG). In der Sache handelt es sich wie nach altem Recht um einen Fall der Gesamtvertretung, so dass wie nach altem Recht bei Zustellungen an den Verband nach § 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an einen Wohnungseigentümer genügt. Da dies die Gefahr einer ungenügenden Weiterleitung in sich birgt, kann das Gericht allerdings nach Auffassung des Gesetzgebers verpflichtet sein, weitere Maßnahmen zur Information der Wohnungseigentümer zu ergreifen.
Rz. 38
Praxistipp
Die Informationspflicht trifft das Gericht nur gegenüber den Wohnungseigentümern. Einem Kläger, der etwa noch die Zustellung an einen Ersatzzustellungsvertreter beantragt, ist nur im Rahmen der allgemeinen Hinweispflichten zu helfen. Die dabei verstreichende Zeit wird freilich in die Anfechtungsfrist einberechnet und rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung, da die Unkenntnis des neuen Rechtes kein unverschuldeter Hinderungsgrund ist.