Rz. 138

Die Erbfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen für einen Familienpool sollen meist sicherstellen, dass die Gesellschaftsbeteiligung immer nur an Abkömmlinge der Gründungsgesellschafter oder andere Gesellschafter vererbt werden können. Ist der Familienpool als Personengesellschaft ausgestaltet, kann dieses Ziel durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel erreicht werden. Die Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht die in dem Gesellschaftsvertrag geforderten Qualifikationen aufweisen, werden dann gar nicht erst Gesellschafter des Familienpools und erhalten je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages eine Abfindung nach der normalen Abfindungsregelung in der Satzung oder gar keine Abfindung. Es ist dann zwingend darauf zu achten, dass die testamentarischen Regelungen genau auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgestimmt sind. Wird hier "unsauber" gearbeitet, ergeben sich oft unlösbare Situationen. Es sollte daher immer überlegt werden, ob nicht auch in Personengesellschaften zunächst der Gesellschaftsanteil frei vererblich gestellt werden sollte und den Gesellschaftern sodann, wie bei Familiengesellschaften in der Rechtsform der GmbH, das Einziehungs- bzw. Kündigungsrecht zusteht, wenn der nachfolgende Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht über die in dem Gesellschaftsvertrag geforderte Qualifikation verfügt. Wenn die nicht zur Nachfolge qualifizierten Erben allerdings keine Abfindung erhalten sollen, sollte vorsichtshalber weiter mit einer klassischen qualifizierten Nachfolgeklausel gearbeitet werden, da nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Abfindungsausschlusses für diese Fälle auch auf die Fälle einer Hinauskündigung angewendet werden.

 

Rz. 139

Muster 8.15: Qualifizierte Nachfolgeklausel eines Familienpools in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

 

Muster 8.15: Qualifizierte Nachfolgeklausel eines Familienpools in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

§ _________________________

Erbfolge

(1) Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt, sofern es sich hierbei um Mitgesellschafter, Abkömmlinge von Mitgesellschaftern oder um Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters handelt.

(2) Fehlen zur Nachfolge qualifizierte Erben, so wird die Gesellschaft unter Ausschluss der Erben des verstorbenen Gesellschafters von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern dann im Verhältnis ihrer Anteile an. Die nicht nachfolgeberechtigten Erben erhalten dann eine (Alternativ: keine) Abfindung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. Die Gesellschafter können auch einstimmig einen nicht nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmer als Nachfolger zulassen.

(3) Sind Vermächtnisnehmer gemäß Absatz 1 zur Nachfolge in den Gesellschaftsanteil berechtigt, so steht dem nachfolgeberechtigten Vermächtnisnehmer das Recht zu, zu den Bedingungen der Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters seinen Eintritt in die Gesellschaft zu erklären. Der Eintritt hat durch Erklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern spätestens sechs Monate nach Aufforderung durch einen der Gesellschafter zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern ohne Abfindung der nicht nachfolgeberechtigten Erben oder nicht eingetretenen Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Tritt der Eintrittsberechtigte in die Gesellschaft ein, so haben ihm die überlebenden Gesellschafter, wozu sie sich hiermit ihm gegenüber verpflichten, den bis dahin treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil des Verstorbenen unentgeltlich zu übertragen. Abfindungsansprüche der Erben des Verstorbenen gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter sind ausgeschlossen.

(4) Die Anordnung der Testamentsvollstreckung für Gesellschaftsanteile ist zulässig. Der oder die Testamentsvollstrecker können auch berechtigt werden, als Bevollmächtigte oder als Treuhänder der Erben oder Vermächtnisnehmer sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsanteil auszuüben. Für die treuhänderische Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Testamentsvollstrecker und die Rückübertragung auf die Erben oder Vermächtnisnehmer ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht erforderlich.

Optional bei KG

(5) Die persönlich haftenden Gesellschafter können testamentarisch oder zu Lebzeiten bestimmen, welcher Gesellschafter oder zur Nachfolge qualifizierte Erbe oder Vermächtnisnehmer nach deren Tode oder bereits vorher persönlich haftender Gesellschafter wird. Ansonsten wird die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des letzten persönlich haftenden Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern als OHG fortgeführt, wenn die übrigen Gesellschafter nicht mit einer Mehrheit von 75 % ihrer Stimmen einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter wählen oder die Auflösung der Gesellschaft beschließen.

 

Rz. 140

Gerade bei der zweiten Generation können die Vorgaben aus dem Gesel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge