Rz. 64

Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG erfolgen die Gesellschaftsgründung und die Einbringung der Immobilien oder der sonstigen Vermögenswerte ähnlich wie im bereits beschriebenen Fall der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, mit nur einem wesentlichen Unterschied: Um eine gewerbliche Prägung der Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG herzustellen, wird Komplementärin der Gesellschaft ausschließlich die GmbH. Die Familienmitglieder werden lediglich Kommanditisten.

 

Im Fallbeispiel (Rdn 3) sollten M und F Gesellschafter der Komplementär-GmbH werden. Kommanditistin der Gesellschaft (ohne gesellschaftsvertragliches Recht zur Geschäftsführung) mit 100 % Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft wird zunächst nur F. Sie überträgt dann ihre Vermögenswerte auf die Gesellschaft. Im Anschluss können von F Teilkommanditanteile an M sowie an die Kinder S und T übertragen werden. Auch M kann im Anschluss Teilkommanditanteile an S und T übertragen. Weitere Anteilsschenkungen können zugunsten der Enkel erfolgen.

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