Rz. 168

Zivilrechtlich sind gegenüber der Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Sollte die Gesellschaft jedoch nicht nur eigenes Vermögen verwalten, sondern eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, geht die herrschende Meinung in analoger Anwendung des § 1822 Nr. 3 BGB auch bei einem unentgeltlichen Erwerb des Anteils von einer Genehmigungsbedürftigkeit durch das Familiengericht aus.[177] Es sollte daher darauf geachtet werden, dass der Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, dass nur eigenes Vermögen verwaltet werden darf. Vorsorglich sollte stets beim zuständigen Familiengericht die Erteilung eines sogenannten Negativattestes beantragt werden. Sollte sich das Familiengericht auf den Standpunkt stellen, dass eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, stellt dies aber auch kein Problem dar, denn die Genehmigung darf nur bei einer konkreten Gefährdung des Minderjährigen versagt werden. Bei einer Kommanditgesellschaft stellen weder der Gesellschaftsvertrag noch der Anteilsübertragungsvertrag eine konkrete Gefährdung dar, da eine persönliche Haftung des Minderjährigen ausgeschlossen ist. Der Minderjährige kann höchstens seine Einlage verlieren, die er aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen muss. Demgegenüber stellt die Beteiligung des Minderjährigen an dem Familienpool eine erhebliche Gewinnchance dar und ist daher regelmäßig von dem Familiengericht zu genehmigen.[178]

 

Rz. 169

Auch bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bietet es sich an, dass der Schenker die Anteile an der Komplementär-GmbH (soweit es sich nicht um eine Einheits-KG handelt) vollständig oder jedenfalls überquotal zurückbehält. Auch hier sollte sich der Schenker neben der Beteiligung an der Komplementär-GmbH stets wenigstens auch einen kleinen Kommanditanteil zurückbehalten, ggf. in Kombination mit einem gesellschaftsvertraglichen Mehrstimmrecht oder Vetorecht zugunsten des Schenkers in der Gesellschafterversammlung der KG. Auch aus steuerlicher Sicht ist dem Schenker zu empfehlen, sich neben dem Komplementär-Anteil (steuerliches Sonderbetriebsvermögen) auch einen Teil seiner Kommanditbeteiligung zurückzubehalten, damit die umfassend ertragsteuerneutrale Übertragung der Kommanditbeteiligung nicht gefährdet wird (§ 6 Abs. 3 EStG).[179]

[177] Maetschke, BRJ 01/2016, 8, 12 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.5.2008 – 20 W 123/08, ZEV 2008, 607, 607; OLG München, Beschl. v. 6.11.2008 – 31 Wx 76/08, ZEV 2008, 609, 610; Reimann, DNotZ 1999, 179, 190f.; Schulte/Hushahn, in: MHdB GesR II, § 35 Rn 16. Siehe auch die ausführliche Darstellung in § 11 Rdn 57 ff.
[178] OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013 - 2 WF 26/13, ZEV 2013, 521.
[179] Anderenfalls käme es anlässlich der vollständigen Übertragung des Kommanditanteils zur steuerlichen Entnahme des Komplementär-Anteils aus dem Sonderbetriebsvermögen, wodurch ggf. stille Reserven aufgedeckt werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

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