I. Einstellungsgründe
Rz. 52
Ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, kann auf dessen Antrag hin das laufende Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden, § 30d Abs. 4 ZVG. Der Antrag selbst ist an keine Frist gebunden. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss die Einstellungsgründe glaubhaft machen.
Rz. 53
Die einstweilige Einstellung muss zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich sein, § 30d Abs. 4 ZVG. Es erfolgt hier keine Unterscheidung in Betriebsgrundstück oder privates Vermögen des Schuldners (im Gegensatz zu § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZVG). Es wird auch nicht gefordert, dass das Grundstück zur Fortführung des Unternehmens oder zur Vorbereitung der Veräußerung des Betriebes benötigt wird (im Gegensatz zu § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZVG).
Rz. 54
Allerdings sind die Belange der Gläubiger nicht ganz aus dem Auge zu verlieren. Wenn der Versteigerungstermin unmittelbar bevorsteht und er aufgrund einer einstweiligen Einstellung nicht durchgeführt wird, besteht die Gefahr, dass die wirtschaftlichen Nachteile für die betreibenden Gläubiger auch aus der Insolvenzmasse nicht ausgeglichen werden können. Dies gilt insbes. dann, wenn der Zwangsversteigerungstermin bereits durchgeführt wurde und ein günstiges Meistgebot vorliegt.
II. Ausgleichsleistungen
Rz. 55
Wird das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, hat das Versteigerungsgericht von Amts wegen anzuordnen, dass die Zinsen der betreibenden Gläubiger durch Zahlung aus der Insolvenzmasse auszugleichen sind, § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG (zur Zinshöhe vgl. Rdn 38, 39). Die Zahlung der Zinsen erfolgt spätestens von dem Zeitpunkt an, der drei Monate nach der einstweiligen Einstellung liegt.
Rz. 56
Bleibt die einstweilige Einstellung auch über den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, sind die Zinsen jedoch spätestens ab dem Berichtstermin zu zahlen, sofern dieser vor Ablauf des 3-Monats-Zeitraums anberaumt ist, § 30e Abs. 1 S. 1 ZVG. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist weiter die Auflage anzuordnen, dass ein entstehender Wertverlust des Grundstücks oder der Zubehörgegenstände von der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist, § 30e Abs. 3 ZVG.
III. Verfahrensfortführung
Rz. 57
Nach der einstweiligen Einstellung des Versteigerungsverfahrens muss jeder betreibende Gläubiger darauf achten, dass er selbst die Fortsetzung seines Verfahrens beantragt.
Rz. 58
Nach § 30f Abs. 3 ZVG ist die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ZVG wieder aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wurde. Sie ist weiter wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung fortgefallen sind oder wenn die angeordneten Auflagen von dem vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalter nicht beachtet wurden, § 30f Abs. 2 S. 1, Abs. 1 ZVG.
Rz. 59
Rz. 60
Das Versteigerungsgericht hat den betreibenden Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufes hinzuweisen, § 31 Abs. 3 ZVG. Ohne diese Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.