Rz. 30
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter einen Einstellungsantrag bis zum Schluss der Zwangsversteigerung, also bis zur Verkündung des Zuschlags, stellen, § 30d ZVG. Der Insolvenzverwalter muss einen der nachfolgenden Gründe, oder auch mehrere kumulativ, glaubhaft machen, § 294 ZPO, § 30d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 ZVG:
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Der Berichtstermin im Insolvenzverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht noch bevor, |
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das Grundstück wird nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt, |
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durch die Versteigerung wird die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet, |
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die Versteigerung erschwert die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise. |
Rz. 31
Ausnahmsweise hat der Schuldner ein eigenes Antragsrecht der einstweiligen Einstellung, sofern er im Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan vorgelegt hat und dieser nach § 231 InsO nicht zurückgewiesen wurde, § 30d Abs. 2 ZVG.
Rz. 32
Steht der Berichtstermin im Insolvenzverfahren, §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 156 InsO, noch bevor, ist die laufende Zwangsversteigerung ohne jede weitere Bedingung einstweilen einzustellen.
Rz. 33
Wird das Grundstück zur Fortführung des Unternehmens oder zur Teil- bzw. Gesamtveräußerung benötigt und ist hierzu ein Beschluss der Gläubigerversammlung im Berichtstermin erfolgt, muss das Versteigerungsgericht grundsätzlich das Verfahren einstweilen einstellen. Gleichermaßen können sich die Gründe aus einem Insolvenzplan ergeben.
Rz. 34
Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner berechtigt (die Rechte des Schuldners regelt § 30d Abs. 2 ZVG). Erfasst der Insolvenzplan auch das zu versteigernde Grundstück, muss durch die Vorlage des Insolvenzplans glaubhaft gemacht werden, dass das Grundstück in die Planregelung einbezogen wurde und die Prognoseentscheidung ergibt, dass ohne das Grundstück der Plan nicht durchführbar bzw. die Durchführung gefährdet ist.
Rz. 35
Falls die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse in sonstiger Weise erschwert, ist das Verfahren ebenfalls einstweilen einzustellen. Dieser Auffangtatbestand greift insbesondere dann, wenn bei einer sofortigen Versteigerung ein erheblich geringerer Erlös zu erwarten ist als bei einer späteren Veräußerung.