Rz. 393

Der externe Ausgleich setzt voraus, dass eine Zielversorgung vorhanden ist. Welche das ist, steht grds. im Belieben des Ausgleichsberechtigten (vgl. § 15 Abs. 1 VersAusglG). Er kann wählen, ob ein neues Recht begründet oder ein bereits bestehendes Anrecht ausgebaut werden soll.

 

Rz. 394

 

Praxistipp

Dieses Wahlrecht belastet den Ausgleichsberechtigten mit einer wichtigen Entscheidung, die er als rentenversicherungsrechtlicher Laie in den meisten Fällen nur sehr schwer wird treffen können. Für die Effizienz des externen Ausgleichs ist die Wahl der Zielversorgung von herausragender Bedeutung, denn ihre Rendite entscheidet darüber, ob der Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten lohnend ist. Die Entscheidung kann eigentlich nur bei einer guten Kenntnis des Rentenmarktes und der Mechanismen der Altersversorgung getroffen werden. Zudem sind die Tatsachen für die zu treffenden Prognosen kaum zuverlässig zu erlangen: Alles, was man über die Versorgungen weiß, betrifft Vorgänge und Renditen in der Vergangenheit. Daraus zuverlässige Prognosen für die Zukunft abzuleiten, ist auch für Experten kaum möglich. Das zeigen die ggü. den beim Vertragsschluss prognostizierten ganz anderen Entwicklungen von Lebensversicherungen in nahezu jedem Fall. Beratungen in Bezug auf die zu wählende Zielversorgung sind deswegen nicht ungefährlich.

 

Rz. 395

Damit der Ausgleichsberechtigte nicht dadurch das Verfahren verschleppen kann, dass er sich zu einem Verlangen seitens des Versorgungsträgers, extern auszugleichen, nicht äußert oder er sein Wahlrecht nicht ausübt, kann das Gericht ihm für die Wahl des externen Ausgleichs und die Wahl der Zielversorgung einschließlich des Nachweises des Einverständnisses des Versorgungsträgers der Zielversorgung eine Frist setzen (§ 222 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 396

Wird bis zur Entscheidung bzw. bis zum Fristablauf keine den Anforderungen genügende Zielversorgung ausgewählt, ist über den nach der Auffangregelung des § 15 Abs. 3 VersAusglG bestimmten Versorgungsträger auszugleichen, also entweder die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungsausgleichskasse (bei Betriebsrenten).

aa) Anforderungen an eine Zielversorgung

 

Rz. 397

Zum Schutz des Ausgleichsberechtigten stellt § 15 VersAusglG einige Minimalanforderungen in Bezug auf die Zielversorgung auf. Dabei handelt es sich aber nur um die Festlegung von ganz grundlegenden Bedingungen. Vorgaben in Bezug auf die Rendite der Zielversorgung bestehen nur mittelbar durch die Forderung, dass die Versorgung eine angemessene Versorgung des Ausgleichsberechtigten gewährleisten muss (§ 15 Abs. 2 VersAusglG).

 

Rz. 398

Ob die Anforderungen des § 15 VersAusglG erfüllt sind, muss das FamG von Amts wegen überprüfen.

 

Rz. 399

Als Zielversorgung kann grds. jeder Versorgungsträger gewählt werden, bei dem Anrechte der Altersversorgung bestehen können. Insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit § 2 VersAusglG. Das kann auch die gesetzliche Rentenversicherung sein (vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG). Das empfiehlt sich aber wegen des andersartigen Risikoschutzes und Ausgestaltung, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung grds. zu schlechteren Renditen führen als in allen anderen Versicherungen, grds. nicht.[245] Insoweit kann sich aber anderes ergeben, wenn der Ausgleichsberechtigte gerade auf die Invaliditätsabsicherung der gesetzlichen Rentenversicherung Wert legt (die es bei der Versorgungsausgleichskasse nicht gibt). Außerdem kann für die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung sprechen, dass deren Leistungen dynamisch sind (also Jahr für Jahr wachsen), während die Leistungen der Versorgungsausgleichskasse statisch sind und dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur der Krankenversicherung der Rentner unterliegen, während die Leistungen der Versorgungsausgleichskasse mit dem vollen Krankenversicherungsbeitrag belegt werden.[246]

 

Rz. 400

Bei anderen Zielversorgungen können Hindernisse bestehen: Bei der Alterssicherung der Landwirte ist zu beachten, dass diese nur dann als Zielversorgung gewählt werden kann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits vor dem Ehezeitende Anrechte der Altersvorsorge der Landwirte erworben hatte (vgl. § 43 ALG). Die erstmalige Begründung von Anrechten in dieser Zielversorgung ist deswegen ausgeschlossen. Die Versorgungsausgleichskasse kann ebenfalls nicht als Zielversorgung gewählt werden. Bei ihr handelt es sich um einen vom Gesetzgeber neu geschaffenen Auffangversorgungsträger. Über sie sind betriebliche Anrechte auszugleichen, wenn keine Zielversorgung gewählt wird (vgl. § 15 Abs. 5 VersAusglG). Für die betrieblichen Anrechte ist also die Wahl als Zielversorgung überflüssig. Andere als betriebliche Anrechte können dagegen über die Versorgungsausgleichskasse nicht ausgeglichen werden. Ausgeschlossen als Zielversorgung ist auch die Beamtenversorgung, weil es bei dieser nicht möglich ist, durch externe Beiträge Leistungsansprüche zu erwerben (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG).[247] Ob berufsständische Versorgungswerke gewählt werden können, richtet sich nach deren S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?