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Über das Blut lässt sich ein Drogenkonsum relativ genau bestimmen, insbesondere auch der Wirkstoffgehalt.[39] Allerdings bedarf das eines körperlichen Eingriffs, wobei eine fehlende richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe kein Verwertungsverbot im Verwaltungsrecht nach sich zieht (vgl. oben § 7 Rdn 101).[40]
Eine Blutanalyse ist nur dann sinnvoll und zulässig, wenn sich ein Verdacht für eine Drogeneinnahme erhärtet hat und der Wirkstoffgehalt im Blut zu bestimmen ist.[41]
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