Rz. 25

Über das Blut lässt sich ein Drogenkonsum relativ genau bestimmen, insbesondere auch der Wirkstoffgehalt.[39] Allerdings bedarf das eines körperlichen Eingriffs, wobei eine fehlende richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe kein Verwertungsverbot im Verwaltungsrecht nach sich zieht (vgl. oben § 7 Rdn 101).[40]

Eine Blutanalyse ist nur dann sinnvoll und zulässig, wenn sich ein Verdacht für eine Drogeneinnahme erhärtet hat und der Wirkstoffgehalt im Blut zu bestimmen ist.[41]

[39] Vgl. insgesamt eingehend Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, a.a.O., § 3 Rn 191 ff; S. 439 ff.; Rn 226 ff, S. 455 ff..; vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung – Kommentar, 2. Auflage 2005, Anm. 3.1 a zu Nr. 3.12.1, S. 178 f.
[40] NdsOVG v. 16.12.2009, zfs 2010, 114; BayVGH v. 28.1.2010, 11 CS 09.1443.
[41] Zu Verzerrungen des Untersuchungsergebnisses durch Verunreinigung, Verwechslung, Unregelmäßigkeiten bei der Zuordnung des Untersuchungsergebnisses; Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vgl. VGH BW, Urt. v. 30.9.2003 – 10 S 1917/02, zfs 2004, 93.

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