Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 68
Es kann vorkommen, dass in dem Verfahren auf Einholung einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO der Schuldner entweder die Auskunft verweigert oder die in der Auskunft angegebenen Vermögensgegenstände des Schuldners eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lassen. Danach kann gemäß § 802a Abs. 2 Ziff. 3 ZPO beantragt werden, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Der zuständige GVZ darf dann Auskünfte einholen bei
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den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (über Arbeitgeber des Schuldners), |
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dem Bundeszentralamt für Steuern (über Daten von Kreditinstituten), |
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dem Kraftfahrt-Bundesamt (ob der Schuldner Halter eines Fahrzeuges ist). |
Das Verfahren zur Einholung Auskünfte Dritter ist in § 802l ZPO geregelt. Diese Drittauskünfte dürfen eingeholt werden, ohne dass zuvor vom Gläubiger nachgewiesen werden muss, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben in seiner Vermögensauskunft gemacht hat (BGH, Beschluss vom 22.01.2015 – I ZB 77/14). Allerdings ist die vorher durchgeführte Einholung der Vermögensauskunft Voraussetzung.
Rz. 69
Hinsichtlich der Gebühren hat der BGH entschieden, dass dem RA nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RVG für den Auftrag an den GVZ zur Einholung von Drittauskünften eine 0,3 Verfahrensgebühr nach der Nr. 3309 VV RVG erwächst, da dies eine besondere Angelegenheit der Zwangsvollstreckung ist, die nicht eine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft darstellt (BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17; BGH, Beschluss vom 18.07.2019 – I ZB 104/18). Dies war bisher sehr umstritten.
Rz. 70
Der Gegenstandswert für das Verfahren zur Einholung Auskünfte Dritter ist in § 25 Abs. 1 Ziff. 4 RVG geregelt. Das bedeutet, dass für den Gegenstandswert eine Höchstgrenze von 2.000 Euro vorgeschrieben ist – genauso wie bei dem Verfahren auf Einholung der Vermögensauskunft.
Merke:
Führt die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners nicht zum Erfolg, können durch den GVZ Auskünfte Dritter eingeholt werden (also von bestimmten Behörden).
Für diesen Antrag erhält der RA eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
Für den Gegenstandswert gibt es hier die Höchstgrenze von 2.000 Euro.
Rz. 71
Hinweis:
Die Beauftragung des RA mit der Einholung von Drittauskünften muss notwendig sein, damit die Verfahrensgebühr entsteht. Wenn die Vermögensauskunft vom Schuldner abgegeben wurde und eine Befriedigung des Gläubigers erwartet werden kann, fehlt die Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften.
In der Praxis wird oft ein so genannter Kombiauftrag an den GVZ erteilt mit dem unbedingten Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft in Verbindung mit dem bedingten Auftrag, falls erforderlich, danach zur Ergänzung die Drittauskünfte einzuholen.
Wird nun die Vermögensauskunft zufriedenstellend erteilt, ist der bedingte – vorsorglich gegebene – Auftrag zur Einholung der Drittauskünfte nicht mehr zulässig und damit nicht notwendig. Deshalb kann der RA in diesem Fall keine Gebühr für diese bedingte Auftragserteilung erhalten.
Der BGH (Beschluss vom 05.03.2020 – I ZB 50/19) sagt, dass der Antrag bezüglich der Drittauskünfte erst nach Erhalt des Vermögensverzeichnisses gestellt werden sollte und dass beim Kombiauftrag sonst unnötige Kosten entstehen könnten, die nicht erstattungsfähig sind.