Rz. 6

Im Rahmen der Einführung sowie der Durchführung von Telearbeit/Mobiler Arbeit stehen dem Betriebsrat umfangreiche Beteiligungsrechte zu. Während bei der Einführung lediglich Informations- und Unterrichtspflichten nach den §§ 90, 92, 93, 95 BetrVG eingreifen, stehen dem Betriebsrat bei der Durchführung regelmäßig Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 (Verteilung der Arbeitszeit), Nr. 6 (technische Einrichtungen der Kontrolle) und Nr. 7 (Verhütung von Arbeitsunfällen, Gesundheitsschutz) sowie seit 17.6.2021 auch ein konkretes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Mobilen Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) zu. Die Einführung von mobiler Arbeit verbleibt damit auch zukünftig in der Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Soweit ein Betriebsrat besteht, empfiehlt es sich, neben einer individuellen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag eine Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen.

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