Prof. Dr. Martin Henssler, Christiane Pickenhahn
A. Allgemeines
Rz. 1
Eng verknüpft mit der Entgrenzung der Arbeitszeit ist diejenige des Arbeitsortes. Zwar wird die klassische Telearbeit bereits seit langem praktiziert und stellt damit keine Neuheit dar, allerdings haben sich mit der steigenden Leistungsfähigkeit von Informations- und Kommunikationstechnologien die Rahmenbedingungen verändert. Insbesondere wird tendenziell das "Home Office" überwiegend nicht mehr als Telearbeit mit einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz, sondern vielmehr als Mobile Arbeit ausgestaltet.
Die Mobile Arbeit hat durch die COVID-19-Pandemie einen erheblichen Schub erhalten, der aller Voraussicht nach langfristig Bestand haben wird. Bereits vor der Pandemie war nach einer BITKOM Studie der Anteil der Unternehmen in Deutschland, die "Home Office" anbieten, kontinuierlich gestiegen und lag 2019 bei rund 40 %. Die Gestaltungsspielräume wurden aber trotz steigendem Angebot nicht entsprechend der Nachfrage und den Möglichkeiten ausgeschöpft (BMAS, Weißbuch "Arbeiten 4.0, S. 77; Brenke, DIW Wochenbericht 5/2016, S. 95 ff). So beschränkte sich das Angebot überwiegend auf einen kleinen Kreis von Berechtigten (hauptsächlich Führungskräfte) und wurde meist nur in einem geringen zeitlichen Umfang gebilligt (BMAS, Mobiles und entgrenztes Arbeiten, 2015, S. 8 f.).
Während vor der Pandemie rund 3 % der Beschäftigten ausschließlich sowie 15 % teilweise im Home Office arbeiteten, waren es in der Pandemie im Jahr 2020 25 %, die vollständig von Zuhause gearbeitet haben. Hinzukamen 20 % der Beschäftigten, die teilweise Home Office in Anspruch genommen haben. Allgemein wird erwartet, dass es dauerhaft zu einer Ausweitung der mobilen Arbeit kommen wird. Nach Berechnungen von Bitkom werden zukünftig rund 35 % aller Beschäftigten teilweise oder ausschließlich mobil arbeiten (Bitkom 8.12.2020, abrufbar unter https://www.bitkom.org). Inwiefern neben Führungskräften und Experten auch Beschäftigte mit mittlerer oder einfacher Qualifikation hiervon profitieren können oder ob es hierfür eines gesetzlichen Anspruchs bedarf, bleibt abzuwarten.
Die Ende der 19. Legislaturperiode präsentierte Gesetzesinitiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mit der insb. ein Rechtsanspruch auf die Arbeit von Zuhause eingeführt werden sollte, scheiterte bereits an einer Einigung der Koalitionspartner (Entwurf abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/mobile-arbeit-gesetz.html).
Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition wurde nun für die 20. Legislaturperiode (S. 69) vereinbart, dass Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home Office erhalten sollen. Arbeitgeber sollen dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen können, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Eine Umsetzung des Koalitionsziels steht noch aus.
B. "Home Office"
I. Begrifflichkeiten
Rz. 2
Der im allgemeinen Sprachgebrauch dominierende Begriff des "Home Office" wird weitgehend umfänglich sowohl für die Tele(heim)arbeit als auch die Mobile Arbeit verwendet. Tatsächlich ist die Differenzierung zwischen beiden Formen für die Ausgestaltung der Arbeit und die den Arbeitgeber treffenden Pflichten entscheidend.
Telearbeit wird von einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Bereich des Beschäftigten erbracht (meist von zu Hause, weswegen auch von Teleheimarbeit gesprochen wird), der mit notwendiger IKT vom Arbeitgeber ausgestattet wird (§ 2 Abs. 7 ArbStättV). Wird die Arbeit nur gelegentlich vom Telearbeitsplatz erbracht, spricht man auch von alternierender Telearbeit.
Im Rahmen der gesetzlich bisher nicht explizit geregelten Mobilen Arbeit (mobile Telearbeit oder "Mobile Office") wird die Arbeit ohne fest eingerichteten Arbeitsplatz, ortsunabhängig mittels IKT erbracht. Der Arbeitnehmer kann also in der Betriebsstätte, von Zuhause oder auch von jedem beliebigen anderen Ort aus seine Arbeit verrichten. Er muss nur gewährleisten, die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mobile Arbeit hat in den letzten Jahren weitgehend die klassische Telearbeit abgelöst, sodass mittlerweile überwiegend Betriebsvereinbarungen zur Mobilen Arbeit geschlossen werden (Mustervereinbarung siehe Muster 81.1).
Von der Telearbeit und Mobilen Arbeit zu unterscheiden ist die Heimarbeit i.S.d. Heimarbeitsgesetz (HAG). Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständig tätig und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Regel als arbeitnehmerähnliche Personen zu qualifizieren (siehe auch § 82 Rdn 12 sowie Mustervertrag § 82 Rdn 13).
II. Rechtliche Problemfelder
1. Rechtsanspruch
Rz. 3
Ein gesetzlicher Anspruch auf "Home Office" (Telearbeit/Mobile Arbeit), wie beispielsweise in den Niederlanden (seit 2016 hat hier der Arbeitnehmer zumindest einen Verhandlungsanspruch), besteht in Deutschland nicht. Pläne, einen rechtlichen Rahmen für die Mobile Arbeit nebst Rechtsanspruch zu kodifizieren, konnten sich in der 19. Legislaturperiode nicht durchsetzen (s. Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD 2018–2021, S. 41 f., Referentenentwurf eines Gesetzes z...