Prof. Dr. Martin Henssler, Christiane Pickenhahn
Rz. 7
Das Vertragskonstrukt zwischen den drei Akteuren (plattformbetreibendes Unternehmen, Crowd-sourcer und Crowdworker) bzw. teilweise sogar vier oder mehr Akteuren kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der vorgeschalteten Nutzungs-/oder Rahmenvereinbarung zwischen der Plattform und den Crowdsourcern (Plattform <-> Crowdsourcer) sowie der Plattform und den Crowdworkern (Plattform <-> Crowdworker) sowie anderseits den konkreten Auftragsverhältnissen. Während die Nutzungsvereinbarungen auf der ersten Stufe jeweils die Bedingungen der Nutzung der Plattform regeln, sind die eigentlichen Auftragsverhältnisse (auf der zweiten Stufe) sowohl direkt zwischen Crowdsourcer und Crowd-worker ("Direct Crowdwork") als auch in der Form vorzufinden, dass Crowdworker und Crowdsourcer keinen unmittelbaren Vertrag, sondern – entsprechend den Nutzungsvereinbarungen – jeweils mit der Plattform einen Vertrag abschließen ("Indirect Crowdwork").
Die Nutzungsvereinbarung zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber kann (jedenfalls für sich allein) weder als Dienst- noch als Arbeitsverhältnis angesehen werden. Sie regelt lediglich die Rahmenbedingungen für zukünftige über die Plattform abzuschließende Geschäfte. Sie verpflichtet den Crowdworker weder zu einer konkreten Leistung noch dazu, eine bestimmte Anzahl an Aufträgen annehmen zu müssen. Auch nach der Rechtsprechung des BAG ist notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, dass sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von konkreten Diensten verpflichtet. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag (BAG v. 15. 2.2012 - 10 AZR 111/11, NZA 2012, 733 Rn 15; BAG v. 16.4.2003 – 7 AZR 187/02, NZA 2004, 40).