Zitat
Zu § 85 BGB-neu (Voraussetzungen für Satzungsänderungen)
§ 85 BGB-neu regelt die Voraussetzungen für die Änderungen der Stiftungsverfassung durch Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane und die nach Landesrecht zuständigen Behörden bundesrechtlich abschließend. § 85 BGB-neu ersetzt § 87 BGB, soweit dieser die Änderung des Stiftungszwecks regelte, und die landesrechtlichen Vorschriften über Satzungsänderungen durch die Stiftungsorgane und die zuständigen Behörden. Die Vorschrift ist weitgehend § 87 BGB und den landesrechtlichen Vorschriften über Satzungsänderungen nachgebildet. § 85 BGB-neu enthält wie die Vorgängervorschriften gesetzliche Ermächtigungen für Satzungsänderungen durch den Vorstand der Stiftung, ein anderes zuständiges Stiftungsorgan oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Nach § 85 BGB-neu können Satzungsbestimmungen geändert, ergänzt oder aufgehoben werden und dadurch die Stiftungsverfassung, soweit sie durch die Satzung bestimmt werden kann, geändert werden. Die Vorschrift unterscheidet zwischen drei Gruppen von Änderungen der Stiftungsverfassung durch Satzungsänderung, die an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden werden. Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind desto strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung (§ 83 BGB-neu) eingreifen und damit die Stiftung verändern. Nach § 85 Absatz 1 und 2 BGB-neu sind auch Änderungen des in der Satzung festgelegten Zwecks möglich. Als Zweck ist bei der Stiftung wie beim Verein der oberste Leitsatz der Stiftungstätigkeit anzusehen, der das Handeln der Stiftung nach dem Willen des Stifters bestimmen soll.
Bei jeder Zweckänderung muss die Satzungsbestimmung, in welcher der Zweck festgelegt wurde (sogenannte Zweckbestimmung), geändert werden. Nicht jede Ergänzung, Erweiterung oder Begrenzung der Zweckbestimmung ist aber auch eine Zweckänderung. Häufig enthalten die Zweckbestimmungen in der Satzung zusätzlich auch noch Angaben zur Art und Weise der Zweckerfüllung oder wiederholen die steuerlichen Tatbestände in § 52 Absatz 2, § 53 oder § 54 AO, nach denen der Zweck als ein steuerbegünstigter Zweck anzusehen ist. Eine Änderung der Zweckbestimmung ist nur dann auch eine Zweckänderung, wenn sich dadurch die inhaltliche Ausrichtung der Stiftung in einer für den Stifter zur Zeit der Errichtung der Stiftung unvorhersehbaren Weise wandelt. Eine solche Änderung liegt zum Beispiel vor, wenn das typische Aufgabengebiet der Stiftung geändert werden soll oder das bestehende Aufgabengebiet um ein weiteres Aufgabengebiet ergänzt werden soll. Eine Änderung von Teilen der Zweckbestimmung in der Satzung, die nur die Mittel zur Erreichung des Zwecks aufführen, ist grundsätzlich keine Zweckänderung, es sei denn, dem Stifter kam es gerade auch auf die besondere Art und Weise der Zweckerfüllung an.
Die Regelungen in § 85 Absatz 1 bis 3 BGB-neu sind für den Stifter dispositiv. Er kann in der Errichtungssatzung nach Maßgabe des § 85 Absatz 4 BGB-neu abweichende Regelungen zur Satzungsänderung treffen.
Bei jeder Satzungsänderung ist nach § 83 Absatz 2 BGB-neu der Wille des Stifters zu beachten. Gegen den Willen des Stifters kann die Satzung nicht geändert werden. Bei jeder Satzungsänderung ist immer zu fragen, ob es mit dem Stifterwillen vereinbar ist, dass die jeweilige Bestimmung der Stiftungsverfassung überhaupt geändert wird, und inwieweit es gegebenenfalls eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt, die dem Stifterwillen besser entspräche.
Zu Absatz 1
In § 85 Absatz 1 BGB-neu werden die Voraussetzungen für grundlegende Änderungen des Stiftungszwecks neu geregelt.
Zu Satz 1
§ 85 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu regelt den gravierendsten Fall des Eingriffs in die Satzung der Stiftung. Er bestimmt die Voraussetzungen für Satzungsänderungen, durch die der Zweck der Stiftung ausgetauscht oder erheblich beschränkt werden soll. Eine Zweckbeschränkung ist als erheblich anzusehen, wenn die Stiftung dadurch ihre Identität ändert. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn eine Stiftung zwei gleichwertige Zwecke hat und einer der Zwecke aufgegeben werden soll, weil nicht mehr beide dauernd und nachhaltig erfüllt werden können. So dürfte regelmäßig eine erhebliche Zweckbeschränkung vorliegen, wenn eine Stiftung, die den Zweck hat, die Kunst und die Wissenschaft gleichmäßig zu fördern, künftig nur noch den Zweck der Wissenschaftsförderung erfüllen soll. Das Gleiche gilt, wenn ein sehr weitgefasster Zweck erheblich verengt werden soll. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn der Zweck einer Stiftung, der darauf gerichtet ist, alle bedrohten Tiere zu schützen, auf den Schutz einer bestimmten bedrohten Tierart beschränkt werden soll. Eine erhebliche Zweckbeschränkung kann auch in der Ergänzung eines neuen Zwecks liegen, der die Erfüllung des alten Zwecks erheblich einschränkt.
Auch wenn die Voraussetzungen des § 85 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegen, wird ein Austausch des Stiftungszwecks nur in den sehr seltenen Ausnah...