a) Klagearten
Rz. 112
Solange der Haftpflichtanspruch noch nicht als berechtigt feststeht (vgl. Rdn 52), kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherer lediglich im Wege der Feststellungsklage auf Deckung in Anspruch nehmen und zwar mit dem Klageantrag:
Zitat
"festzustellen, dass die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) dem Kläger (Versicherungsnehmer) aus der Haftpflichtversicherung mit der Nr. … wegen … (genau zu bezeichnende Haftpflichtforderung) Versicherungsschutz zu gewähren hat."
Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, wenn sich der Versicherer nach Anspruchserhebung durch den Dritten weigert, den Schaden zu bearbeiten oder keine Aussage darüber trifft, ob die Angelegenheit unter den Versicherungsschutz fällt.
Eine Klage auf Freistellung ist zu diesem Zeitpunkt unbegründet, weil der Versicherer bei noch fraglichem Haftpflichtanspruch sein Wahlrecht (vgl. Rdn 51), wie er Versicherungsschutz leisten will (Freistellung oder Rechtsschutz), noch nicht ausgeübt hat. Sagt er etwa nach Klageerhebung Abwehrdeckung zu, tritt Erfüllung ein und dies stellt ein erledigendes Ereignis dar.
Rz. 113
Ist die Haftpflichtfrage geklärt, kann der Versicherungsnehmer Klage auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten erheben. Er muss dann sinngemäß beantragen:
Zitat
"den Kläger (Versicherungsnehmer) von seiner gegenüber dem … (Anspruchsteller) mit Urteil des Landgerichts … (Aktenzeichen) vom … titulierten Verpflichtung freizustellen."
Besteht die Haftung aufgrund Anerkenntnisses oder Vergleichs, ist der entsprechende Haftungsgrund im Antrag zu benennen.
Rz. 114
Eine Zahlungsklage ist angezeigt, wenn der Versicherungsnehmer den Geschädigten befriedigt hat.
b) Verjährung
Rz. 115
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB binnen drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem die Versicherungsleistung fällig geworden ist. In der Pflichtversicherung (vgl. Rdn 139 f.) ist § 115 Abs. 2 VVG zu beachten. Zur Fälligkeit vgl. Rdn 58 f.
Rz. 116
Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch können unterschiedlich fällig werden. Weil der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung aber ein einheitlicher Deckungsanspruch ist, ergreift die mit Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches laufende Verjährung auch den (ggf. noch nicht fälligen) Befreiungsanspruch.
Rz. 117
Nach § 15 VVG hemmt die Meldung des Schadens bei dem Versicherer die Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform.