Rz. 143

A 1 Ziff. 2.1.1 – 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1 BBR-PH regeln die Mitversicherung von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und (nicht notwendig eigenen) Kindern. Nach A 1 Ziff. 2.1.4 AVB-PHV/Ziff. 2.2 BBR-PH sind auch in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährten und deren Kinder mitversicherbar. Der Partner ist dann aber in der Police zu nennen.

Auch im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen sind für diese Tätigkeit (z.B. als Haushaltshilfe, Gärtner etc., auch bei Gefälligkeitsverhältnissen) nach A 1 Ziff. 2.1.5 AVB-PHV/Ziff. 2.3. BBR-PH mitversichert.

Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (Erstausbildung) befinden,[123] wobei nach A 1 Ziff. 2.1.3 AVB-PHV/Ziff. 2.1. (1) BBR-PH geistig behinderte Kinder ungeachtet der Volljährigkeit versichert bleiben. Hintergrund ist der Gedanke, dass die Kinder in all jenen Situationen nicht in der Lage sind, die Versicherungsprämien aufzubringen. Alle Kinder fallen jedoch mit Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft aus dem Versicherungsschutz heraus.

[123] Vgl. AG Ahlen NJW-RR 1996, 739 = VersR 1996, 1488 (Rechtsreferendar – allerdings heute meist ausdrücklich ausgeschlossen); LG Köln zfs 2010, 101 (Wehrdienst, Bibelschule und Studium).

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