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Das Halten und Hüten zahlreicher Tiere (z.B. Hunde und Großtiere wie Pferde etc.) ist gem. A 1 Ziff. 6.9.1 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.7 HS. 2 BBR-PH vom Versicherungsschutz ausgenommen. Gleiches gilt nach A 1 Ziff. 6.9.2 Abs. 2 AVB-PHV/Ziff. 1.8. S. 2 BBR-PH für sich gegen den Versicherungsnehmer richtende Haftpflichtansprüche des Tierhalters oder -eigentümers, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt.

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