1. Abgrenzung der Betriebs- und Berufs- von der Privathaftpflichtversicherung
Rz. 159
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden sich von der Privathaftpflichtversicherung dadurch, dass sie nicht die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson (vgl. Rdn 141), sondern unternehmerische Risiken abdecken.
Rz. 160
Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es weniger Abgrenzungsprobleme, weil darin Fehler der eigentlichen Berufsausübung (z.B. des Anwaltes) versichert sind (vgl. Rdn 163).
Rz. 161
Schwieriger ist es bei der Betriebshaftpflichtversicherung, deren Gegenstand auch von der Art der betrieblichen Tätigkeit unabhängige Handlungen sein können. Maßgeblich ist hier das Kriterium Betriebsbezogenheit. Unter die Betriebshaftpflichtversicherung fällt eine Tätigkeit, die im inneren ursächlichen Zusammenhang (vgl. auch Rdn 148 f.) mit dem Betrieb steht. Das schadenstiftende Handeln muss dazu bestimmt sein, den Interessen des Betriebes zu dienen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es dabei nicht an, denn auch Gefälligkeiten können im betrieblichen Interesse sein – etwa aus Akquisegesichtspunkten Geschäftspartnern gegenüber oder gegenüber Mitarbeitern, um das Betriebsklima zu fördern.
Beispiel 1
Ein Installateur nimmt aus Gründen der Kundenbindung eine Kleinreparatur an einem Spülkasten im Bad vor, die er nicht berechnet. Beim Verlassen des Hauses beschädigt er aus Unachtsamkeit das Parkett im Nachbarraum.
Trotz der Unentgeltlichkeit besteht Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Beispiel 2
Der Versicherungsnehmer betreibt einen Kfz-Handel und nimmt in den für den Betrieb angemieteten Räumlichkeiten Schweißarbeiten an seinem Privatfahrzeug vor. Dabei verursacht er einen Gebäudebrand.
Es besteht kein Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung, weil kein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bestand. Die Handlung diente allein privaten Zwecken. Sie fiele grundsätzlich unter die Privathaftpflichtversicherung, für die der BGH jedoch im konkreten Fall wiederum einen Ausschluss nach der kleinen Benzinklausel (vgl. Rdn 156 f.) angenommen hat.
Anders ist es jedoch, wenn das mit Firmenwerbung versehene Fahrzeug einem Betriebsangehörigen gehört, weil dann die Reparatur dem sozialen Klima dient.
2. Abgrenzung der Berufs- von der Betriebshaftpflichtversicherung
Rz. 162
Wegen der Vielfalt der unternehmerischen Beschäftigungsarten gibt es kein einheitliches Deckungskonzept. Auch unterscheiden sich betriebs- und berufstypische Risiken, was wiederum Einfluss auf den bedingungsgemäßen Versicherungsfall hat:
Rz. 163
Die Berufshaftpflichtversicherung der Freiberufler, z.B. des Steuerberaters, deckt Fehler bei der eigentlichen Berufsausübung, die allgemein schon vom Berufsbild her fassbar ist. Aber auch hier kann es zu nicht versicherten Tätigkeiten kommen, so dass der Versicherungsnehmer bei Änderung oder Ausweitung seiner Schwerpunkte seinen Versicherungsschutz überprüfen muss.
Betriebliche Tätigkeiten hingegen müssen sich nicht einmal innerhalb derselben Branche gleichen. Daher enthält die Betriebshaftpflichtversicherung eine Betriebsbeschreibung. Versichert sind Schäden, die nicht durch, sondern nur im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit entstehen.
Rz. 164
Der Versicherungsfall kann in beiden Versicherungen ein anderer sein; zur Betriebshaftpflichtversicherung (vgl. Rdn 159 ff. und 13 ff.). Die Berufshaftpflichtversicherung z.B. des Rechtsanwaltes bietet (vgl. § 10 Rdn 146) hingegen:
Zitat
"… Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."
Jene Versicherung gewährt damit Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die infolge eines Verstoßes bei der Berufsausübung entstehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schadenereignisse (vgl. Rdn 14), die im Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu einem Sach- oder Personenschaden geführt haben.
Rz. 165
Dies ist insbesondere für den Zeitraum des Versicherungsschutzes entscheidend. In der Betriebshaftpflichtversicherung ist der Zeitpunkt der Schadensverursachung (Verstoß) unerheblich. Die Berufshaftpflichtversicherungen der Freiberufler stellen demgegenüber gerade auf diesen Zeitpunkt ab, weil unmittelbare Vermögensschäden meist erst mit gewissem zeitlichen Abstand eintreten. Die Berufshaftpflichtversicherungen sehen deshalb eine (teils fristgebundene) Nachhaftung für während der Laufzeit begangene Verstöße vor.
Beispiel
Ein Rechtsanwalt versäumt am 31.12.2012 eine V...