Rz. 144
Einige wichtige, speziell die Privathaftpflichtversicherung betreffende primäre und sekundäre Risikobegrenzungen sind nachfolgend dargestellt.
1. Primäre Risikobegrenzung
Rz. 145
In A 1 Ziff. 6 und in A 2 sowie A 3 AVB-PHV sind die besonderen Gefahren des Haftpflichtversicherungsvertrages aufgeführt. Die Versicherungswirtschaft bietet moderne Deckungskonzepte ("Komfortschutz" etc.) mit verschiedenen Klauseln an. Sie können sich unterscheiden und jeweils spezielle Risikobeschreibungen, Haftungseinschlüsse, Haftungsausschlüsse und auch summenmäßige Haftungsbegrenzungen enthalten. Nachfolgend sind Beispiele genannt.
Rz. 146
Ungeachtet der sowohl in der Privat- als auch der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gleichermaßen versicherten Risiken (vgl. Rdn 77), schließt die Privathaftpflichtversicherung (standardisiert oder individuell) besondere Risiken in den Versicherungsvertrag ein, z.B.:
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Familie und Haushalt – A 1 Ziff. 6.1 AVB-PHV/Ziff. 1.1 BBR-PH, |
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Nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement – A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV, |
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Allgemeines Umweltrisiko und Abwässer – A 1 Ziff. 6.4 und 6.5 AVB-PHV, |
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Besonderes Umweltrisiko – A 2 AVB-PHV, |
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Sportausübung – A 1 Ziff. 6.7 AVB-PHV/Ziff. 1.5 BBR-PH, |
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Kleintiere und Bienen – A 1 Ziff. 6.9 AVB-PHV, |
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andere Tierhaltung (Pferde, Hunde, die nach üblichen AVB-PHV/BBR-PH nicht versichert sind), |
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Gebrauch bestimmter Fahrzeuge – A 1 Ziff. 6.10 – 6.13 AVB-PHV/Ziff. 3. BBR-PH – vgl. aber zu den Ausschlüssen der kleinen Benzinklausel Rdn 156 f., |
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Ansprüche aus Benachteiligung – A 1 Ziff. 6.17 AVB-PHV, |
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bestimmte Personengruppen (z.B. Deliktsunfähige – der Versicherer leistet dann eine Entschädigung, obwohl keine Schadensersatzverpflichtung besteht), |
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Gefälligkeiten (wobei hier meist eine gedeckte Schadensersatzverpflichtung besteht, vgl. Rdn 102), |
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Bauherrenhaftpflicht, |
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Jagdhaftpflicht, |
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Forderungsausfallrisiko – A 3 AVB-PHV etc. |
2. Sekundäre Risikobegrenzung – Ausschlüsse
Rz. 147
In der Privathaftpflichtversicherung gibt es Ausschlüsse, die über die o.a. für alle Haftpflichtversicherungen genannten (vgl. Rdn 78 ff.) hinausgehen. Wichtig sind die nachfolgenden Ausschlüsse:
a) Gefahren aus Betrieb, Beruf, Amt etc. – A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1 S. 1 und S. 2 (1) BBR-PH
Rz. 148
Nur das Privatleben fällt unter den Versicherungsschutz. Nach A 1 Ziff. 1 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 1 bzw. S. 2 (1) BBR-PH sind Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht versichert. Nach den BBR-PH gilt dies auch für das Ehrenamt und die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art. Gem. A 1 Ziff. 6.2 AVB-PHV sind nichtverantwortliche ehrenamtliche Tätigkeiten und unentgeltliches soziales Engagement hingegen versichert.
Rz. 149
Die Gefahren eines Betriebes betreffen nur solche eines eigenen Betriebes. Eine berufliche Tätigkeit erfordert eine auf Dauer gerichtete Tätigkeit, die zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient. Aber auch ein im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verursachter Schaden kann in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Bei der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gefahren kommt es auf das Schwergewicht der konkreten, schadensstiftenden Handlung an. Sie muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Ein nur mittelbarer äußerer Zusammenhang genügt nicht. Gleiches gilt bei mittelbar dienstlicher Veranlassung. Kleine Nebentätigkeiten fallen nicht in den beruflichen Bereich, auch wenn der Versicherungsnehmer hierzu berufliche Kenntnisse einsetzt, solange sie nicht plan- und regelmäßig und über längere Zeit erfolgen. Vgl. zum Deckungsbereich der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung unten (siehe Rdn 159 ff.).
b) Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung – A 1 Ziff. 7.15 AVB-PHV/Ziff. 1. S. 2 (2) BBR-PH
Rz. 150
Das hiernach ausgeschlossene Verhalten muss ungewöhnlich und gefährlich sein. Der Ausschluss beschränkt sich damit auf wenige Ausnahmefälle. Er greift auch erst dann, wenn nicht nur die die Haftung auslösende Tätigkeit selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, sondern auch die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers vorgenommen wurde, die ihrerseits un...