Rz. 168
Da weitere Kapitel in diesem Buch (vgl. § 10 Rdn 1 ff., § 11 Rdn 1 ff.) die Berufshaftpflichtversicherung thematisieren, finden sich hier nur Ausführungen zur Betriebshaftpflichtversicherung. Diese unterscheidet zwischen den
▪ |
allgemeinen Betriebs- sowie Betriebsstättenrisiken sowie den |
▪ |
Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenrisiken (dazu vgl. § 12 Rdn 1 ff.). |
Rz. 169
Allgemeine Betriebsrisiken bestehen unabhängig von der speziellen unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Mietsachschäden). Betriebsstättenrisiken resultieren aus der konkreten Firmentätigkeit (z.B. im Baugewerbe). Sie grenzen sich in zeitlicher Hinsicht vom Produkthaftpflichtrisiko ab. Letzteres betrifft Schäden, die nach Inverkehrbringen von Waren, nach Erbringen vollständiger Leistung oder nach Abschluss von Arbeiten eintreten. Rückrufkostenrisiken resultieren aus behördlich angeordneten Rückrufen. Nachfolgend sind nur einige beispielhafte allgemeine Betriebs- und Betriebsstättenrisiken erläutert.
1. Primäre Risikobegrenzungen
Rz. 170
In der Betriebshaftpflichtversicherung ist jeweils genau zu prüfen, welchen Versicherungsschutz der Versicherungsnehmer genießt. Sinnvollerweise ist bei Vertragsabschluss auf die richtige Beschreibung des Risikos des zu versichernden Unternehmens zu achten. Betriebstypisch sind nicht nur Risiken, die man üblicherweise mit einem bestimmten Betriebsbild verbindet, sondern auch solche, die sich durch damit zusammenhängende Hilfs- oder Nebenleistungen verwirklichen können. Dabei werden neben üblichen auch untypische Risiken erfasst, mit denen bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht gerechnet wurde. Die Einordnung in noch gedeckte oder schon außerhalb des Versicherungsumfangs liegende Gefahren kann daher unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Im Zweifel ist auch zu prüfen, ob über die Vorsorgeversicherung Deckung bestehen kann (vgl. Rdn 40 ff.).
Beispiel
Im Versicherungsschein ist die versicherte Betriebstätigkeit als Garten- und Landschaftsbau benannt. Der Versicherungsnehmer hebt eine Grube aus, um einen Teich anzulegen. Durch die Grube kommt es zu Statikproblemen einer auf dem Grundstück befindlichen Immobilie.
Der Schaden fällt unter den Versicherungsschutz, da sich ein für einen Garten-und-Landschaftsbau-Betrieb typisches Risiko verwirklicht hat.
Anders kann man es beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer die Grube nicht zu landschaftsgestaltenden Zwecken, sondern etwa als Baugrube ausgehoben hat.
Rz. 171
Nimmt der Geschädigte aber den Versicherungsnehmer als Betriebsinhaber in Anspruch bzw. behauptet er ein aus dem Geschäftsbetrieb resultierendes Schadenereignis, greift die Betriebshaftpflichtversicherung jedenfalls in der Form, dass Abwehr geschuldet ist.
Rz. 172
Zu den sowohl in der Privat- als auch in der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gleichermaßen versicherbaren Risiken vgl. Rdn 77. In der Betriebshaftpflichtversicherung gibt es außerdem folgende mögliche Einschlüsse:
▪ |
Haftpflicht aus Sozial- und Sicherheitseinrichtungen (BetriebsKiTa, Werksfeuerwehr etc.) – A 1 Ziff. 6.1 AVB-BHV; |
▪ |
vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherheitspflichten ausschließlich als Mieter und in den enumerativ genannten Eigenschaften – A 1 Ziff. 6.3 AVB-BHV; |
▪ |
Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher – A 1 Ziff. 6.4 AVB-BHV; |
▪ |
Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger – A 1 Ziff. 6.5 AVB-BHV (vgl. aber den Ausschluss durch die Große Benzinklausel Rdn 183); |
▪ |
bestimmte Tätigkeitsschäden – A 1 Ziff. 6.7AVB-BHV – vgl. zur Abgrenzung zu A 1 Ziff. 3.2 AVB (siehe Rdn 34) und zum Ausschluss nach Ziff. 7.7 AHB und den insoweit auch für den Einschluss maßgeblichen Definitionen (siehe Rdn 174 ff.); |
▪ |
im Ausland geltend gemachte Schäden aus dem Inland – A 1 Ziff. 6.9 AVB-BHV; |
▪ |
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften – A 1 Ziff. 6.10 AVB-BHV; |
▪ |
Umwelt- und Produkthaftpflichtrisiko – A 2 und A 3 AVB-BHV. |