Rz. 15
Im Rahmen der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in das Altersteilzeitmodell wird in jedem Falle (bezogen auf die Gesamtzeit der Altersteilzeit) die Arbeitszeit verringert. Ausgestaltet werden kann dies auf zwei verschiedenen Wegen. Zum einen kann die Arbeitszeit wie bei herkömmlicher Teilzeit reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat dann eine verringerte wöchentliche Arbeitspflicht und leistet diese wöchentliche Arbeit kontinuierlich ab. Er arbeitet dann bis zum Ende der Altersteilzeitvereinbarung bzw. dem Übergang in die Rente (sog. Kontinuitätsmodell).
Rz. 16
In der Praxis weiter verbreitet ist das Blockmodell. Es zeichnet sich dadurch aus, dass ein zusätzlicher Vorteil für den Beschäftigten darin liegt, die Berufstätigkeit vorzeitig, also nicht erst mit Eintritt in die Rente faktisch beenden zu können. Im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum trotz Vereinbarung der Teilzeit Vollzeit weiter, erhält jedoch nur das Teilzeitentgelt. Während dieser Zeit spart der Arbeitnehmer somit faktisch Arbeitszeit auf. Nach der Hälfte der Gesamtphase beendet der Arbeitnehmer die Tätigkeit. Das Arbeitsentgelt in Höhe des Teilzeitentgeltes wird weitergezahlt, wodurch die aufgesparte Arbeitszeit abgegolten wird.
I. Kontinuierliches Teilzeitmodell (Kontinuitätsmodell)
Rz. 17
Das Kontinuitätsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses weiterarbeitet, allerdings in verringertem Umfang. Es unterscheidet sich daher in der Gestaltung nicht von einem sonstigen Teilzeitmodell mit Ausnahme der zusätzlichen vertraglichen Leistungen.
Rz. 18
Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit bleiben im Kontinuitätsmodell vollständig den Vertragsparteien vorbehalten. Es kann also sowohl eine Halbtagsbeschäftigung vorgesehen werden als auch eine leichte Reduzierung der Arbeitszeit oder eine deutliche Reduzierung auf weniger als die Hälfte. Häufig wird im Rahmen des Kontinuitätsmodells die Arbeitswoche faktisch dadurch verkürzt, dass die Arbeit nur auf bspw. Dienstag, Mittwoch und Donnerstag verteilt wird, der Beschäftigte also eine längere Regenerationsphase hat.
Rz. 19
Arbeitsrechtliche Besonderheiten ergeben sich im Kontinuitätsmodell nicht. Es handelt sich (mit Ausnahme der vereinbarten zusätzlichen Leistungen und der Befristung auf den Eintritt in die Altersrente) um ein normales Arbeitsverhältnis. Es bestehen Urlaubsansprüche entsprechend der gewählten Verteilung der Arbeit auf die Werktage, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. Besondere Arbeitgeberpflichten, wie bspw. eine Insolvenzsicherungspflicht, sind nicht gegeben, da der Arbeitnehmer anders als im Blockmodell nicht in Vorleistung geht.
Rz. 20
Betriebsverfassungsrechtlich gehört ein Beschäftigter im Kontinuitätsmodell bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin zu den Arbeitnehmern des Betriebes. Er ist aktiv und passiv wahlberechtigt.
II. Blockaltersteilzeit
Rz. 21
In der Praxis weiter verbreitet ist das Modell der Blockaltersteilzeit, denn es bietet für den Beschäftigten zusätzlich den Vorteil einer vorzeitigen Beendigung der Berufstätigkeit. Das Modell resultiert aus der ursprünglichen Intention von Altersteilzeit, nämlich Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und freie Stellen (vorzeitig) zur Nachbesetzung zu schaffen. Dieses Bedürfnis existiert arbeitsmarktpolitisch nicht mehr. Individuell allerdings ist ein zunehmendes Bedürfnis der Berufstätigkeit ohne Liquidationslücken bis zum Beginn der Rente festzustellen. Da gleichzeitig die meisten Tarifverträge, die Aufstockungsleistungen vorsahen, ausgelaufen sind und die nach wie vor vorhandenen steuerlichen Begünstigungen von Aufstockungsbetrag und Rentenaufstockung nicht entlasten, sind großzügige Aufstockungsmodelle in der Praxis unüblich geworden. Block-Altersteilzeit kann aber auch individuell vereinbart werden ohne Aufstockungsbeträge. Die Zuflussbeträge werden dann für die Gesamtdauer zwar geringer, solange allerdings die Liquidität auf Seiten der Beschäftigten ausreicht, den Lebensbedarf zu decken, ist das Modell gleichwohl attraktiv. Denn die Beschäftigten kaufen sich Lebenszeit ohne Berufstätigkeit. Im Blick gehalten werden muss, dass ohne Aufstockung der Rentenbeiträge geringfügige Rentenkürzungen die Konsequenz sind, da entsprechend geringere Einzahlungen innerhalb der Altersteilzeitphase erfolgten.
Rz. 22
Praxishinweis
Soll ein Blockmodell ohne vom Arbeitgeber finanzierte Aufstockungsbeträge vereinbart werden, sollte dies im individuellen Vertrag deutlich Erwähnung finden. Erwähnt man nicht positiv, dass keine Aufstockungsbeträge gezahlt werden, sollte vermieden werden, den Vertrag als "Altersteilzeitvertrag" zu bezeichnen. Tatsächlich handelt es sich um eine Teilzeitvereinbarung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Aufgrund der Beendigungskomponente muss der Vertrag zwingend schriftlich vereinbart werden (§ 623 BGB).
Rz. 23
In der Blockaltersteilzeit teilt sich die Gesamtphase der Altersteilzeit zwischen Beginn und Ausscheiden aus dem Arbeitsve...