Rz. 25

Nach §§ 354, 352 FamFG muss der formlos mögliche Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Folgendes enthalten:

den Todeszeitpunkt des Erblassers,
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
die Verfügung von Todes wegen, mit der die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde,
Art und Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers,
die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Ernennung oder den Wegfall einer Person, die dem Testamentsvollstrecker im Amte vorangegangen wäre.

Der Nachweis ist durch Urkunden, im Übrigen durch eidesstattliche Versicherung zu führen. Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind außer den Notaren auch die Amtsgerichte berufen, § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG. Ist der Testamentsvollstrecker zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, empfiehlt es sich, unter Berufung auf die bereits bei der Zulassung erfolgte Eidesleistung die Vollständigkeit und Richtigkeit anwaltlich zu versichern. Dies kann die Kosten für die eidesstattliche Versicherung ersparen.

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