Rz. 1
Zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei der Bestimmung durch das Nachlassgericht. Mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen ebenfalls nicht.[1] Dem korrespondiert die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Testamentsvollstrecker nach § 2226 BGB.[2] Umstritten ist die Frage, ob sich ein Testamentsvollstrecker bereits zu Lebzeiten des Erblassers zur Amtsannahme verpflichten kann.[3]
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