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Zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker besteht keine Rechtspflicht, auch nicht bei der Bestimmung durch das Nachlassgericht. Mittelbare Sanktionen wie eine Schadenersatzpflicht bestehen ebenfalls nicht.[1] Dem korrespondiert die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit durch den Testamentsvollstrecker nach § 2226 BGB.[2] Umstritten ist die Frage, ob sich ein Testamentsvollstrecker bereits zu Lebzeiten des Erblassers zur Amtsannahme verpflichten kann.[3]

[1] Vgl. auch Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2202 Rn 2.
[2] Zu den Gefahren einer vorschnellen Amtsannahme siehe nachfolgende Rdn 18–20.
[3] Vgl. die ausführliche Darstellung des Meinungsstandes und die bejahende Auffassung von Muscheler, Erbrecht, Bd. II, 2010, Rn 2739.

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